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20011981 AT

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

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Kurztitel

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 140/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

StF: BGBl. I Nr. 140/2022 (NR: GP XXVII RV 1532 AB 1589 S. 168. BR: AB 11049 S. 943.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20011981

Dokumentnummer

NOR40246515

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

(3) Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 2. Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 31. Juli 2022 überwiesen. Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro)

Burgenland

16,756

Kärnten

32,570

Niederösterreich

94,528

Oberösterreich

82,330

Salzburg

32,134

Steiermark

69,916

Tirol

42,853

Vorarlberg

22,861

Wien

106,052

Summe

500,000

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 3. Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 4. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel.

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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