Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 140/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.07.2022
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
StF: BGBl. I Nr. 140/2022 (NR: GP XXVII RV 1532 AB 1589 S. 168. BR: AB 11049 S. 943.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022
Gesetzesnummer
20011981
Dokumentnummer
NOR40246515
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.
(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.
(3) Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in
§ 2. Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 31. Juli 2022 überwiesen. Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro)
Burgenland
16,756
Kärnten
32,570
Niederösterreich
94,528
Oberösterreich
82,330
Salzburg
32,134
Steiermark
69,916
Tirol
42,853
Vorarlberg
22,861
Wien
106,052
Summe
500,000
§ 3. Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.
§ 4. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.