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Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

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Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)

StF: BGBl. II Nr. 290/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 52 Abs. 1, 64 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und 84 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen

§ 1.

Wahlkörper

§ 2.

Wahlkommission

§ 3.

Ausschreibung der Wahl

§ 4.

Wählerlisten

§ 5.

Einspruchsverfahren

§ 6.

Wahlvorschläge

§ 7.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 8.

Briefwahl

§ 9.

Abstimmung

§ 10.

Stimmzettel

§ 11.

Schluss der Stimmabgabe

§ 12.

Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler

§ 13.

Stimmenzählung

§ 14.

Ermittlungsverfahren

§ 15.

Niederschrift

§ 16.

Nachrücken der Ersatzmitglieder

§ 17.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 18.

Anfechtung der Wahl

2. Abschnitt

Wahlen der Länderkammern

§ 19.

Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer

§ 20.

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Länderkammer

§ 21.

Wahl der Sektionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter

3. Abschnitt

Wahlen der Bundeskammer

§ 22.

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 23.

Wahl der Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter

4. Abschnitt

§ 24.

Mandatszahlen

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 25.

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246418

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 1. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 2. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener ordentlichen Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen. Der rechtskundige Wahlkommissär wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.

(2a) Sitzungen der Wahlkommission können virtuell abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass

(3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die ordentlichen Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung. Die Berechnung der Entschädigung hat jener für Funktionäre zu entsprechen, wie sie in den Geschäftsordnungen der Länderkammern geregelt ist.

(4) Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.

(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 3. (1) Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 4. (1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben

(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 5. (1) Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluss zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 6. (1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.

(2) Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Bei einem Kanzleisitz im Ausland ist zudem die inländische Kammerzugehörigkeit anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muss durch seine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 7. (1) Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung zu entscheiden und dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission besteht kein Rechtsmittel.

(2) Zugelassene Wahlvorschläge bleiben zugelassen, auch wenn nachträglich eine Verminderung der Wahlwerber eintritt.

(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist er aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zulässig, wenn mindestens zwölf Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, durch ihre eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ihr Einverständnis dazu erklären.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu reihen, wobei der zuerst eingelangte, ausreichend unterstützte Wahlvorschlag an die erste Stelle zu reihen ist, und spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern kundzumachen. Liegt nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, sind die Wahlwerber für gewählt zu erklären und ihre Wahl kundzumachen.

(6) Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, ist die Wahl unverzüglich neu einzuleiten.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 8. (1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis, den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) und bei Kanzleisitz im Ausland die inländische Kammerzugehörigkeit des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, dass dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.

(3) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.

(4) Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 9. (1) Am Wahltag hat die Wahlkommission im Wahllokal zumindest in der gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz erforderlichen Zahl an Mitgliedern ständig anwesend zu sein. Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu eröffnen und als Wahlleiter für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

(2) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und je nach Wahlkörper deutlich unterscheidbare Wahlkuverts, Wahlurnen und eine Wahlzelle befinden.

(3) Jeder zur persönlichen Stimmabgabe erschienene Wähler hat der Wahlkommission seinen Namen und seine Befugnis anzugeben sowie im Zweifel seine Identität nachzuweisen.

(4) Dem Wähler sind das seinem Wahlkörper entsprechende Wahlkuvert und die Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat die Stimmzettel nach Ausübung des Wahlrechts in der Wahlzelle in das Wahlkuvert zu legen und dann dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wähler kann auch das ihm zugesandte Wahlkuvert und die ihm zugesandten Stimmzettel verwenden. Hat er sie schon außerhalb des Wahllokals ausgefüllt, hat er sie, ohne die Wahlzelle aufzusuchen, dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlkuverts ungeöffnet in die für den Wahlkörper vorgesehene Wahlurne.

(5) Vor Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers unter Anmerkung der ihm in der Wählerliste zugeordneten Nummer im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer einzutragen und in der Wählerliste unter Anmerkung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abzustreichen.

(6) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen oder ist seine Identität nicht erwiesen, ist er von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 10. (1) Die Wahlkommission hat die Stimmzettel von Amts wegen aufzulegen. Die Stimmzettel haben die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrer Bezeichnung in der Reihenfolge ihres Einbringens neben einer Rubrik mit einem Kreis anzuführen.

(2) Der Wähler hat den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Anbringen eines Zeichens in dem neben dem Wahlvorschlag befindlichen Kreis erkenntlich zu machen.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel für die Wahl des gleichen Organs, die verschiedenen Wahlvorschlägen zuzurechnen wären, so sind alle Stimmen ungültig; wären alle Stimmzettel demselben Wahlvorschlag zuzurechnen, zählen sie als eine gültige Stimme.

(4) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts sind ungültige Stimmen. Ungültige Stimmen sind auch solche, die auf einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag lauten oder den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 11. Wenn die für die Abstimmung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 12. (1) Unmittelbar nach Schluss der Stimmabgabe hat die Wahlkommission zu prüfen, ob die Wähler, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder ob sie persönlich abgestimmt haben.

(2) Ist der Name des Wählers in der Wählerliste eingetragen und hat er nicht persönlich gewählt, so ist der Name des Wählers unter Anmerkung der ihm in der Wählerliste zugeordneten Nummer im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer einzutragen und in der Wählerliste unter Anmerkung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abzustreichen. Hierauf hat der Wahlleiter das Wahlkuvert dem weiteren Briefumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen.

(3) Ist sein Name nicht in der Wählerliste eingetragen oder hat er bereits persönlich gewählt oder kann aus den Angaben auf dem weiteren Briefumschlag die Identität des Wählers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, hat die Wahlkommission das eingesandte Wahlkuvert unter Wahrung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 13. (1) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen

(2) Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 14. (1) Die Wahlkommission hat die auf die Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren zu ermitteln

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 15. (1) Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 16. Wenn ein Mandat erledigt ist, rückt das an erster Stelle gewählte Ersatzmitglied desselben Wahlvorschlages, in der Sektion Ingenieurkonsulenten unter Bedachtnahme auf das Fachgebiet (§ 52 Abs. 2 ZTG 2019), nach.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 17. Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 18. (1) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, Anwendung. Parteienstellung haben alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahl gegebenenfalls soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

(3) Mit der Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.

(5) Die Beschwerde ist bei der Wahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluss der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen hat.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 19. Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 20. (1) Der Wahlkommissär hat den gemäß § 19 neu ermittelten Kammervorstand, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Kammervorstandes gewählt. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind schriftlich in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes.

(3) Gewählt ist jene Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurde. Kommt eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen, bei der gültige Stimmen nur mehr für jene beiden Personen abgegeben werden können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab sich beim ersten Wahlgang im zweiten Rang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los darüber, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Liegt für die Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter den Vorgeschlagenen ohne Durchführung einer Abstimmung für gewählt zu erklären.

(5) Der Wahlleiter hat das Wesentliche des Wahlvorganges und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten und die Namen der Gewählten in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 21. (1) Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär die Mitglieder des neu gewählten Sektionsvorstandes, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Sektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.

(2) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Sektionsvorstandes, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident können nicht zum Sektionsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gewählt werden. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes.

(3) Die Wahl hat zeitlich jener gemäß § 20 nachzufolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 22. (1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident werden aus den Reihen der Mitglieder des Kammertages gewählt, wobei sie ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind schriftlich in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 23. (1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat die Bundessektionen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Bundessektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.

(2) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder der jeweiligen Bundessektion gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich, spätestens eine Woche vor der Wahl beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Bundessektion.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 24. (1) In der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 15 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 13 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 13 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 10 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 9 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 12 Mitgliedern.

(2) In der Bundessektion Architekten entfallen auf die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 4 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg 1 Delegierter, auf die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten 1 Delegierter und auf die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg 1 Delegierter.

In der Bundessektion Ingenieurkonsulenten entfallen auf die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 3 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg 2 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten 2 Delegierte und auf die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg kein Delegierter.

(3) Der als Organ eingerichtete Rat der außerordentlichen Mitglieder besteht aus jeweils einem Delegierten pro 200 außerordentlichen Mitgliedern. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.

Bundesrecht Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

§ 25. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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