Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Abkürzung
LWA-G
Index
67 Versorgungsrecht
Langtitel
Bundesgesetz über einen Ausgleich hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)
StF: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)
Änderung
BGBl. I Nr. 14/2023 (NR: GP XXVII IA 3078/A AB 1915 S. 195. BR: 11171 AB 11181 S. 950.)
BGBl. I Nr. 32/2023 (NR: GP XXVII AB 1993 S. 205. BR: AB 11217 S. 952.)
BGBl. I Nr. 55/2023 (NR: GP XXVII IA 3427/A AB 2052 S. 217. BR: AB 11244 S. 954.)
BGBl. I Nr. 68/2023 (NR: GP XXVII IA 3430/A AB 2062 S. 219. BR: 11246 AB 11250 S. 955.)
BGBl. I Nr. 119/2023 (NR: GP XXVII IA 3547/A AB 2187 S. 230. BR: AB 11304 S. 958.)
BGBl. I Nr. 35/2024 (NR: GP XXVII IA 3946/A AB 2498 S. 255. BR: AB 11447 S. 965.)
BGBl. I Nr. 144/2024 (NR: GP XXVII AB 2710 S. 276. BR: 11602 AB 11605 S. 971.)
BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
BGBl. I Nr. 30/2026 (NR: GP XXVIII RV 446 AB 469 S. 75. BR: AB 11802 S. 990.)
Anmerkung
Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz wurde in Artikel 12 des Teuerungs-Entlastungspakets, BGBl. I Nr. 93/2022, kundgemacht.
Schlagworte
Teuerungs-Entlastungspaket (BGBl. I Nr. 93/2022),
Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024),
Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025)
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40269826
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen
(2) Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
§ 2. (1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
(1a) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.
(2) Zuwendungen können
(3) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
(4) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.
§ 3b. (1) Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.
(3) Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.
§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 5. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
(2) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(3) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt,
(4) Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
(6) Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten
(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
§ 7. (1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 8. (1) Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.
(3) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
(6) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
§ 9. Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
§ 10. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
(3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
§ 11. (1) Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet über die Gewährung von Förderungen und Zuwendungen an juristische Personen sowie über die Erteilung von Aufträgen.
§ 12. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes
(10) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes