Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz
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Kurztitel
Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Index
72/13 Studienförderung
Langtitel
Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz
StF: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)
Anmerkung
Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 13 des Teuerungs-Entlastungspakets, BGBl. I Nr. 93/2022, kundgemacht.
Schlagworte
Teuerungs-Entlastungspaket (BGBl. I Nr. 93/2022)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011949
Dokumentnummer
NOR40245235
§ 1. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.