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20011949 AT

Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

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Kurztitel

Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Index

72/13 Studienförderung

Langtitel

Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

StF: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 13 des Teuerungs-Entlastungspakets, BGBl. I Nr. 93/2022, kundgemacht.

Schlagworte

Teuerungs-Entlastungspaket (BGBl. I Nr. 93/2022)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011949

Dokumentnummer

NOR40245235

Bundesrecht Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

§ 1. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

Bundesrecht Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

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