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20011947 AT

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

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Kurztitel

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst („Préalable“) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA)

StF: BGBl. II Nr. 257/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245221

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 1. Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 2. (1) Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(2) Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(3) Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.

(4) Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 3. Die oder der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber Sachverständige beiziehen.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 4. (1) Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 1 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 2 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 3 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.

(5) Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 5. In Bezug auf die Auswahl-Kommissionen für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2 gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 6. (1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 2 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Bewerberinnen und Bewerber sind berechtigt, Auswahlverfahren jeweils zweimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen sind frühere Teilnahmen an entsprechenden Auswahlverfahren anzurechnen.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 7. Zur Feststellung der fachlichen Eignung sind zu bewerten

(1) Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst

(2) Im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst

(3) Im Auswahlverfahren für den Fachdienst und für den qualifizierten mittleren Dienst

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 8. Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 9. In den Auswahlverfahren insbesondere für den höheren auswärtigen Dienst sind unter den gemäß §§ 7 und 8 geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern Qualifikationen in Bezug auf Zukunftsthemen mit Relevanz für den Aufgabenbereich des Ministeriums wie Umwelt- und Klimaschutz, Cybersicherheit und digitale Transformation, über die Bewerberinnen und Bewerber in erheblichem Ausmaß verfügen, besonders zu berücksichtigen.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 10. Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen.

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§ 11. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat über Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie und über Medienkompetenz zu verfügen.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 12. Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.

Bundesrecht Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 8. September 2016, BGBl. II Nr. 246, außer Kraft.

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