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20011944 AT

Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

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Kurztitel

Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 251/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.06.2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

StF: BGBl. II Nr. 251/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011944

Dokumentnummer

NOR40245193

Bundesrecht Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG.

Bundesrecht Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

§ 2. (1) Die Übermittlung der Daten durch die in § 5 Abs. 1 KliBG zur Übermittlung bestimmten Stellen hat auf elektronischem Wege unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung der Daten hat in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbarem Format, welches zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“) und der zur Übermittlung bestimmten Stelle vorab definiert und abgenommen wird, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Dateiformat sowie die zu übermittelnden Datenfelder.

(3) Die übermittelten Daten werden vonseiten der BMK im Hinblick auf ihre formale Richtigkeit geprüft. Bei Abweichung wird dies der übermittelnden Stelle mitgeteilt. In diesem Fall ist innerhalb von fünf Werktagen ein korrigierter Datensatz zu übermitteln.

(4) Die Verantwortung dafür, dass die übermittelten Daten mit jenen der übermittelnden Stellen übereinstimmen, obliegt den zur Übermittlung bestimmten Stellen.

(5) Bei der Übermittlung der Daten sind geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind. Eine geeignete Datensicherheitsmaßnahme ist insbesondere die Übermittlung der Daten über eine gesicherte Verbindung nach aktuellem technischen Standard.

(6) Die Übermittlung von Daten hat innerhalb von zwei Wochen nach erstmals möglicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein Anspruchsjahr gemäß § 2 KliBG sowie innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Anspruchsjahres zu erfolgen. Die BMK kann nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse auch an zusätzlichen Zeitpunkten Einzelabfragen zu Datensätzen bei den zur Übermittlung bestimmten Stellen durchführen.

Bundesrecht Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

§ 3. Diese Verordnung tritt mit xxxx in Kraft.

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