Telekomanzeigeverordnung (telekomanzeigeverordnung)
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Telekomanzeigeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.06.2022
Abkürzung
TKA-V
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Telekommunikationsdiensten festgelegt wird (Telekomanzeigeverordnung – TKA-V)
StF: BGBl. II Nr. 215/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Gesetzesnummer
20011923
Dokumentnummer
NOR40244747
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist.
§ 2. (1) Die unter die Anzeigepflicht gemäß § 133 Abs. 1 TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.
(2) Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
(4) Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft.