Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)
StF: BGBl. II Nr. 211/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 9, 44 Abs. 4 und 47 Abs. 6 des Biersteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 701/1994 und auf Grund des § 2 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 703/1994, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011919
Dokumentnummer
NOR40244657
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme von Ermäßigungen im Bereich der Verbrauchsteuern für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag muss folgende Daten enthalten
(3) Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Abs. 2 Z 6 eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.
§ 3. Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die
§ 4. (1) Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
(2) Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
(3) Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.
§ 5. (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach § 3 Abs. 1 BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen
(2) Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Art. 8 der VO 389/2012 überprüfen.
§ 6. (1) Die Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ist in der Anmeldung nach § 10 AlkStG 2022 geltend zu machen.
(2) Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach § 2 Abs. 1 AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
(3) Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 setzt die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach §§ 71 Abs. 5, 72 und 77 AlkStG 2022 durch den Steuerschuldner oder den Antragsteller voraus. Zudem hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Zollamt Österreich über Aufforderung in sinngemäßer Anwendung von § 5 Abs. 1 nachzuweisen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Soll nach dem Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 132 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, kann der Steuerschuldner oder Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auch auf andere Weise als nach Abs. 3 nachweisen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Art. 7 der DVO 2021/2266).
(3) §§ 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 gewähren.