Entsorgungsverordnung-See 2022
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Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Entsorgungsverordnung-See 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2022
Abkürzung
EntsorgungsV-See 2022
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsorgungsverordnung-See 2022 – EntsorgungsV-See 2022)
StF: BGBl. II Nr. 203/2022 [CELEX-Nr.: 32019L0883]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011911
Dokumentnummer
NOR40244568
§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 3. (1) Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, ABl. Nr. L 151 vom 7. Juni 2019 S. 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
(2) Diese Meldung hat zu erfolgen
(3) Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Abs. 1 oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
§ 4. (1) Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
§ 5. Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EntsorgungsV-See), BGBl. II Nr. 395/2003, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 170/2017, außer Kraft.
§ 7. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2019/883 umgesetzt.