HochwasserrisikomanagementplanVO 2021
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
HochwasserrisikomanagementplanVO 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.05.2022
Abkürzung
RMPV 2021
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplans, welcher die für Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko festgelegten angemessenen Ziele einschließlich der zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen verbindlich setzt
StF: BGBl. II Nr. 182/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 55l des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 wird verordnet
Anmerkung
Die HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 (RMPV 2021) wurde in Art. 3 des BGBl. II Nr. 182/2022 kundgemacht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20011900
Dokumentnummer
NOR40244152
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. Das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2021“ (RMP 2021) (Anlage 1) legt für die dort in Anhang 3 aufgezählten in den Flussgebietseinheiten Donau und Rhein gelegenen Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) angemessenen Ziele fest. Für die Flussgebietseinheit Elbe wurde als Ergebnis der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos kein derartiges Gebiet bestimmt. Mit der Veröffentlichung des RMP 2021 werden die in Anlage 1 Kapitel 4 beschriebenen angemessenen Ziele sowie die zur Verwirklichung der zur Zielerreichung in Anlage 1, Unterkapitel 5.4 vorgesehenen Maßnahmen verbindlich gesetzt. Die Umsetzung der im Maßnahmenprogramm (Anlage 2 Kapitel 1 bis 18) dargestellten Maßnahmentypen in den APSFR hat entsprechend der in den Abschnitten A und B für die einzelnen Gewässer eines APSFR festgelegten Priorisierung (höchste Priorität, hohe Priorität und mäßige Priorität) zu erfolgen.
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des RMP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 3. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 3 dieser Verordnung tritt die RMPV 2015, BGBl. II Nr. 268/2016 außer Kraft.