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20011899 AT

Nummernübertragungsverordnung 2022

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

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Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.05.2022

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022)

StF: BGBl. II Nr. 184/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 164/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 119 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244144

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 2. Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 2a. (1) Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Abs. 2 gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Abs. 3 gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.

(2) Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß § 6 Abs. 2 nicht zulässig.

(3) Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 zu richten.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 3. (1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu erstellen. Dies erfolgt durch

(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Abs. 1 Z 1 vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Abs. 1 Z 2 vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln

(3) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer in den Fällen des Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie bei den darüber hinaus vereinbarten Übermittlungsarten zusätzlich per E-Mail vom Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, bei dem der Endnutzer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

(4) Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss er im Fall eines automatisierten Datenaustauschs unverzüglich an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation vom abgebenden an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat im Fall eines automatisierten Datenaustauschs innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.

(5) Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss der Antrag unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.

(6) Bei Zustellung der Nummernübertragungsinformation an den Endnutzer per Post ist diese spätestens am auf den Ablauf der Frist in Abs. 5 Z 2 folgenden Werktag zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und der 31. Dezember zählen nicht als Werktage.

(7) Bei einem Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation für mehr als 25 Anschlüsse verlängert sich die Frist gemäß Abs. 4 und 5 um zwei Werktage. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.

(8) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Nummer das Nutzungsrecht besitzt. Das vertragliche Nutzungsrecht an der Nummer erlischt einen Monat nach Vertragsende.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 4. (1) Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt aufzugliedern sind

(2) Der Endnutzer ist berechtigt, die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation bis einen Monat nach Vertragsende beim potenziell aufnehmenden oder abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu beantragen.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 6. (1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.

(2) Vom Erfordernis des Vorliegens einer Nummernübertragungsinformation kann abgesehen werden, wenn der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter trotz zweimaliger Aufforderung durch den Endnutzer keine Nummernübertragungsinformation bereitgestellt hat und zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

(3) Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Abs. 2 abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Abs. 1 durchgeführt werden.

(4) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 7. Jeder Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat Kapazitäten für den Export von zumindest 2.000 Routingeinträgen unabhängig vom Endnutzertyp je Arbeitstag sicherzustellen.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 8. Die Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern muss auch bei Ausfall des Ankernetzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 9. Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 10. Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bundesrecht Nummernübertragungsverordnung 2022

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Z 3 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) § 2, § 2a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2025 treten am 03.11.2025 in Kraft.

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