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20011898 AT

Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

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Kurztitel

Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 182/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.05.2022

Abkürzung

NGPV 2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme

StF: BGBl. II Nr. 182/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 30b Abs. 1 und des 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet

Anmerkung

Die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 (NGPV 2021) wurde in Art. 2 des BGBl. II Nr. 182/2022 kundgemacht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20011898

Dokumentnummer

NOR40244132

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

§ 1. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

§ 2. (1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl. 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen Zielumsetzung (Tabelle FG – stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE – stufenweise Zielerreichung, GW – stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer (Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen

(2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

§ 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

§ 4. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 2 dieser Verordnung tritt die NGPV 2015, BGBl. II Nr. 103/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2017 außer Kraft.

Bundesrecht Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

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