Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021
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Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.05.2022
Abkürzung
NGPV 2021
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme
StF: BGBl. II Nr. 182/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 30b Abs. 1 und des 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet
Anmerkung
Die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021 (NGPV 2021) wurde in Art. 2 des BGBl. II Nr. 182/2022 kundgemacht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20011898
Dokumentnummer
NOR40244132
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. (1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl. 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen Zielumsetzung (Tabelle FG – stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE – stufenweise Zielerreichung, GW – stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer (Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen
(2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
§ 3. (1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
§ 4. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 10.05.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Artikel 2 dieser Verordnung tritt die NGPV 2015, BGBl. II Nr. 103/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2017 außer Kraft.
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)