Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20011894 AT

Ehrengeschenke-Verordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 178/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.05.2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 178/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20011894

Dokumentnummer

NOR40244078

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung

§ 2. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung

§ 3. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung

§ 4. Aufgrund des § 3 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →