Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 59/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.04.2022
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Langtitel
Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
StF: BGBl. I Nr. 59/2022 (NR: GP XXVII RV 1360 AB 1407 S. 149. BR: AB 10922 S. 939.)
Änderung
BGBl. II Nr. 29/2024 (V über Idat)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20011882
Dokumentnummer
NOR40243746
(im Folgenden die „Vertragsparteien“)
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,
in Anbetracht der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, und
unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung,
haben Folgendes vereinbart
Diese Vereinbarung gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Québec oder beider Vertragsparteien gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, so ist der zuständige Träger diese Vertragspartei nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Der zuständige Träger der anderen Vertragspartei berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel hat.
Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes
Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Höhe der Geldleistung von der Anzahl der Angehörigen abhängt, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die Feststellung, welche Personen als Angehörige gelten, auch jene Angehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.
1.
Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und einer zu bezeichnenden Behörde von Québec zu machen.
2.
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monats, in dem jede Vertragspartei von der anderen Vertragspartei die schriftliche Notifikation erhält, dass die für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien die Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu […], am […] […] […] in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die zwei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
§ 1. Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.
§ 3. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 333/1996 außer Kraft mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Anwendung der diesen Bundesgesetzen angeschlossenen Vereinbarung bzw. Zusatzvereinbarung sind; diese Bestimmungen treten zu jenem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vereinbarung gemäß Artikel 32 der diesem Bundesgesetz angeschlossenen Vereinbarung in Kraft tritt.
§ 5. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung durch Verordnung im BGBl. II kundmachen.