Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
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Kurztitel
Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2022
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 97/2022
Änderung
BGBl. II Nr. 314/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
Paragraph
Gegenstand
§ 1.
Lehrberuf Metalltechnik
§ 2.
Berufsbild
§ 3.
Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
§ 4.
Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
§ 5.
Hauptmodul Maschinenbautechnik
§ 6.
Hauptmodul Fahrzeugbautechnik
§ 7.
Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik
§ 8.
Hauptmodul Stahlbautechnik
§ 9.
Hauptmodul Schmiedetechnik
§ 10.
Hauptmodul Werkzeugbautechnik
§ 11.
Hauptmodul Schweißtechnik
§ 12.
Hauptmodul Zerspanungstechnik
§ 12a.
Hauptmodul Sicherheitstechnik
§ 13.
Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 14.
Spezialmodul Automatisierungstechnik
§ 15.
Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik
§ 16.
Spezialmodul Konstruktionstechnik
§ 17.
Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement
§ 18.
Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 19.
Theoretische Prüfung
§ 20.
Mechanische Technologie
§ 21.
Angewandte Mathematik
§ 22.
Fachzeichnen
§ 23.
Praktische Prüfung
§ 24.
Prüfarbeit
§ 25.
Fachgespräch
§ 26.
Wiederholungsprüfung
§ 27.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 28.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 29.
Übergangsbestimmungen
§ 30.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Schlagworte
Metallbautechnik, Prozessmanagement
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011863
Dokumentnummer
NOR40246834
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich
Haupt-module
können kombiniert werden mit
H1
H2
H3
H4
H5
H6
H7
H8
H9
S1
S2
S3
S4
H1
x
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
4
H2
x
Dauer
4
H3
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
H4
x
x
Dauer
4
4
H5
x
Dauer
4
H6
x
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
4
H7
x
x
x
Dauer
4
4
4
H8
x
x
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
4
4
H9
x
x
Dauer
4
4
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, möglich.
(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(7) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau für Metalltechnik/Fachmann im Beruf Metalltechnik) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metalltechnik) zu bezeichnen.
(8) Alle ausgebildeten bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2. Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.
§ 3. (1) Zum Erwerb der unter den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die Fachkraft kann
1.2 Lehrbetrieb und Branche
Die Fachkraft kann
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die Fachkraft kann
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die Fachkraft kann
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die Fachkraft kann
1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren
Die Fachkraft kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die Fachkraft kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die Fachkraft kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die Fachkraft kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die Fachkraft kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die Fachkraft kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die Fachkraft kann
3.4 Informationssuche und -bewertung
Die Fachkraft kann
(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules
4. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
4.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
4.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
4.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
5. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
5.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
5.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
6. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
6.1 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 4. (1) Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilen gemäß den in den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen, welche auch die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls umfassen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
(3) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen (§§ 5 bis 12) festgelegten beruflichen Kompetenzen.
§ 5. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 6. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 7. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 8. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 9. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 10. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 11. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 12. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 12a. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik
7.1 Werk- und Hilfsstoffe
Die Fachkraft kann
7.2 Technische Unterlagen
Die Fachkraft kann
7.3 Prüftechnik
Die Fachkraft kann
8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik
8.1 Füge- und Trenntechniken
Die Fachkraft kann
8.2 Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierung
Die Fachkraft kann
9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung
Die Fachkraft kann
§ 13. (1) Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilergänzungen gemäß den in den §§ 14 bis 17 angeführten beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
(3) Mit dem positiven Abschluss des Spezialmodules verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen festgelegten ergänzenden beruflichen Kompetenzen.
§ 14. (1) Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul
10. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik
Die Fachkraft kann
§ 15. (1) Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul
10. Kompetenzbereich: Digitale Fertigungstechnik
Die Fachkraft kann
§ 16. (1) Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul
10. Kompetenzbereich: Konstruktionstechnik
Die Fachkraft kann
§ 17. (1) Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul
10. Kompetenzbereich: Prozess- und Projektmanagement
Die Fachkraft kann
§ 18. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
§ 19. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 20. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 21. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 22. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes per Hand zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 23. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 24. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission zumindest drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zumindest zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Modul eigentümlichen, Inhalte jedes weiteren, zu prüfenden Moduls (Haupt- bzw. Spezialmodul) zu bearbeiten. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von zehn Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 5 oder 6.
(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe: Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen die für das Hauptmodul eigentümlich sind, umfasst. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
(6) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben
(7) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach zwölf Stunden zu beenden.
§ 25. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und die Modulausbildung zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4)Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 15 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 25 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 26. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 27. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Metalltechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbau- und Blechtechnik, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik, Metalltechnik – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Zerspanungstechnik, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Rohrleitungsmonteur, Universalschweißer, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmechanik oder Zerspanungstechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Metalltechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 29 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 24, 25 und 26.
§ 28. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüferinnen/Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
§ 29. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021 unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt
§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 29 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 18 bis 29 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Metalltechnik ausgebildet werden, können gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 4, § 12a samt Überschrift und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
(9) § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.