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20011862 AT

Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

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Kurztitel

Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

StF: BGBl. II Nr. 128/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 7 Z 4 und 6 Abs. 4 erster Satz des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 100/2018 und Nr. 8/2020, wird – in Bezug auf § 5 Abs. 7 Z 4 SV-EG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – verordnet

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011862

Dokumentnummer

NOR40243121

Bundesrecht Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

§ 1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) wird als Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt, und zwar für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über Leistungen der Sondersysteme für Beamte und Beamtinnen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

Bundesrecht Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

§ 2. Für ihre Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 1 sind der BVAEB von den von ihr koordinierten Rechtsträgern Aufwandsersätze zu leisten sowie die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellten Kosten nach § 6 Abs. 2 vorletzter Satz SV-EG zu ersetzen. Die Aufwandsersätze richten sich nach den Dienstgeberkosten für den jeweils verursachten Arbeitsaufwand in Stunden, bewertet mit der Einreihung D II, Gehaltsstufe 09 nach der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, zuzüglich einer Erhöhung um 25% als pauschale Sachkostenabgeltung. Die Aufwandsersätze sowie die Kosten nach § 6 Abs. 2 vorletzter Satz SV-EG sind kalenderjährlich im Nachhinein mit den koordinierten Rechtsträgern und entsprechend der Inanspruchnahme der Koordinierungsstelle durch diese einzeln abzurechnen.

Bundesrecht Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

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