Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Berufsfotografie (Berufsfotografie-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 98/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20011856
Dokumentnummer
NOR40243033
§ 1. (1) Der Lehrberuf Berufsfotografie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotografin oder Berufsfotograf) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Berufsfotografie) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Berufsfotografie über folgende berufliche Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie übernimmt vielfältige fotografische Arbeiten. Dazu zählt das Aufnehmen von Personen- und Landschaftsbildern, Erstellen von Reportagen (zB Hochzeiten) sowie das Inszenieren von Werbeaufnahmen und Umsetzen kurzer Filmaufnahmen.
Sie achtet bewusst auf Bildkomposition, vermeidet Fehler und unerwünschte Effekte wie Unschärfe, Bildrauschen sowie Über- und Unterbelichtung. Durch Einsatz von optischen Messinstrumenten, wie Luxmeter, Kolorimeter und Spektralphotometer, ermittelt sie physikalische Größen wie Leuchtdichte/Helligkeit, Lichtverteilung und Farbtemperatur. Aus den resultierenden Messergebnissen zieht die Fachkraft Rückschlüsse zur aktuellen Beleuchtungssituation und führt gegebenenfalls Anpassungen durch. Sie nimmt, zB mit Beleuchtungsgeräten, gekonnt Einfluss auf ortsabhängige Lichtsituationen im Innen- und Außenbereich und steuert damit die Lichtführung.
Vom Aufnehmen eines Fotos bis hin zum Wählen eines korrekten Speichermediums der gesammelten Daten weiß sie ihr berufsspezifisches Equipment professionell einzusetzen und handzuhaben. Die Fachkraft wählt anforderungsbezogen analoge bzw. digitale Kamera-Typen und Objektive, Stative, Blitzanlagen, Studiozubehör sowie unterschiedliche Filter aus. Über dies hinaus wendet sie wichtige Methoden zur Umsetzung des Farbmanagements, der Kalibrierung (ICC (International Color Consortium) -Profilierung), Archivierung, Transportation und Instandhaltung des betriebsinternen Equipments an.
Bei der Arbeit mit digitaler Bildverarbeitungs- und Bildbearbeitungssoftware importiert und konvertiert sie zunächst erzeugte Roh-Kameradaten fachgerecht, beurteilt diese (zB digitaler Proof), arbeitet sie auf, führt Bildkorrekturen durch und beeinflusst auf Wunsch Bildergebnisse kreativ. Analoge Aufnahmen verarbeitet sie durch Scannen bzw. digitale Reproduktion weiter. Außerdem restauriert sie Bilder, wie zB Fotografien, Gemälde, Drucke oder Radierungen digital.
Fotos bzw. kurze Videoaufnahmen auf der Kamera gestaltet die Fachkraft für verkaufsfähige Druck- und Präsentationsanwendungen, wie Plakate, Flyer oder kleine Audio- bzw. Videoprojekte. Sie kombiniert verschiedene Medien und fertigt dazu beispielsweise Text- und Bildkompositions-Entwürfe an, auch unter Einsatz von fachspezifischer Multimediasoftware.
Die Fachkraft berücksichtigt aktuelle betriebliche und rechtliche Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Urhebervertragsrecht, Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild.
Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie berät Kundinnen und Kunden auf Basis ihrer Bedürfnisse und entwickelt das jeweils passende Angebot. Dazu greift sie auf ihre fachliche Expertise und Wissen zu aktuellen Trends in der Branche zurück. Sie sorgt dafür, dass alle betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere Urheber- und Urhebervertragsrecht, eingehalten werden.
Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auftrages arbeitet sie erforderlichenfalls mit weiteren Personen, wie zB Foto-Modellen, Frisörinnen und Frisören, Standesbeamtinnen und -beamten, zusammen.
Die Fachkraft schlägt unter Berücksichtigung verschiedener Kanäle geeignete Maßnahmen zur Neukundengewinnung vor.
Produkte ihres Sortiments sowie Zusatzleistungen bietet sie gekonnt und professionell potenziellen Kundinnen und Kunden an.
Mit Beschwerden und Reklamationen geht die Fachkraft kompetent um.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die Fachkraft kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Die Fachkraft kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Die Fachkraft kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die Fachkraft kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die Fachkraft kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die Fachkraft kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Die Fachkraft kann
1.8 Kundenorientiertes Agieren
(Unter Kundinnen und Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Die Fachkraft kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die Fachkraft kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die Fachkraft kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die Fachkraft kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die Fachkraft kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die Fachkraft kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die Fachkraft kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Die Fachkraft kann
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Die Fachkraft kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Die Fachkraft kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche
4. Kompetenzbereich: Fotografie
4.1 Grundlagen der Fotografie
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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4.2 Fotografisches Handwerk
Die Fachkraft kann
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4.3 Fotografie und Bildkomposition
Die Fachkraft kann
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4.4 Licht und Beleuchtung
Die Fachkraft kann
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4.5 Digitale Bildbearbeitung
Die Fachkraft kann
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4.6 Gestaltung, Druck und Präsentation
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4.7 Filmaufnahme und Filmbearbeitung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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5. Kompetenzbereich: Auftragsorganisation und Kundenberatung
5.1 Auftragsorganisation
Die Fachkraft kann
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5.2 Kundenberatung
Die Fachkraft kann
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5.3 Kundenakquise
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Fotografie und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2)Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 9. (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2)Im praktischen Teil hat die zur Prüfung antretende Person in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zu prüfende Person hat
(3) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine 5-minütige Präsentation zu umfassen. Das anschließende Gespräch hat sich auf damit zusammenhängende vertiefende Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(4) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend
(5) Für die Bewertung des mündlichen Teils ist ergänzend zu Abs. 4 folgendes Kriterium maßgebend
(6) Die Prüfung (insbesondere die Kundenpräsentation) hat computerunterstützt zu erfolgen.
(7) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 jeweils eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
(3) Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen. Dabei sind Inhalte zur Kundenberatung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz miteinzubeziehen
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(5) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 141/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.