Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
21.09.2022
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 116/2022
Änderung
BGBl. II Nr. 418/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20011853
Dokumentnummer
NOR40243010
Modul
Modulinhalte
Zeitstunden/ECTS/
Präsenzzeitstunden
I
Berufsethik und Berufsidentität
Ethische Grundlagen und Konfliktbereiche moralischer Normen
Werte, Normen, Inklusion, Diversität und Gender, Grundhaltungen und Rollen der Beraterin/des Beraters
125/5/35
II
Sozialphilosophie und Soziologie
Sozialphilosophie und Soziologie und ihre Methoden
Identität und Rollen von Familie und Gesellschaft
Inklusion, Diversität und Gender
125/5/35
III
Psychologie und psychosoziale Krisenintervention (Modulbündel)
500/20/122
a) Einführung in die Grundlagen der Psychologie
Theoretisch wissenschaftliche Ansätze in den Arbeits- und Forschungsfeldern der Psychologie
Wissenschaftliche Ansätze und Erkenntnisse für den Beratungsprozess
Abgrenzung zur Klinischen- und zur Gesundheitspsychologie
125/5/20
b) Einführung in die Geschichte und Entwicklung psychotherapeutischer Schulen
Abgrenzung zur Psychotherapie
125/5/20
c) Spezifische Problemfelder in der psychosozialen Krisenintervention
Reflexion und Auseinandersetzung mit persönlichen Erfahrungen und Krisensituationen, Systempartner
125/5/40
d) Krisensituationen und ihre psychosozialen Interventionsmöglichkeiten
Beraterische Möglichkeiten in Krisensituationen, Konzepte der psychosozialen Krisenintervention, Kooperation
Schritte in der psychosozialen Krisenintervention (Übungen mit Reflexion) und Beratung Angehöriger
Abgrenzung zu diagnostisch krankheitswertigen Störungen
125/5/42
IV
Methodik und Technik der Beratung (Modulbündel)
875/35/240
a) Beratungsthemen des Tätigkeitsfeldes, Anlässe, Problemstellungen, Auswirkungen, Auftragsklärung, Gestaltungsmodalitäten, Dokumentation
Die Aufklärung und Auftragsklärung als Kernelement psychosozialer Beratung
Evaluierung und Reflexion von Beratungsprozessen
Überblick über die verschiedenen Beratungsmodelle (zB. im Einzel-, Paar-, Familien- und Teamsetting)
125/5/20
b) Die klassischen theoriegeleiteten Interventionsmethoden von Beratungsprozessen
Beschreiben und Verschreiben der Interventionen im Beratungsprozess
125/5/20
c) Die wichtigsten Interventionen im Beratungsprozess, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes
Auswahl der Interventionen im Beratungsprozess anhand für die psychosoziale Beratung typischer Fallvignetten
125/5/40
d) Spezifische Methoden in den Schwerpunkt-Tätigkeitsfeldern der Ausbildungssituation
Auswahl und Anwenden von themenspezifischen Interventionen
125/5/40
e) Einführung von Methoden in Gruppen-/Team Settings
Gestaltung von Workshops, Seminaren/Vorträgen, Blended Learning
Anwendung der Methoden aus den Gruppen-/Team-Settings in konkreten Beratungs- und Begleitungsthemen
125/5/40
f) Methodisches Hintergrundwissen der Beratung
Grundlagen des Beratungsprozesses, Techniken der Prozesssteuerung von Beratungsprozessen, Gestaltung einer Online-Beratung
Entwicklung und Gestaltung eines eigenen Beratungsprozesses, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes
125/5/40
g) Ausgewählte Themen aus dem Gesamtfeld der Methodik und Technik in der Beratungstätigkeit
Reflexion und Vertiefung anhand exemplarischer Beratungssituationen mit persönlichen Erfahrungen
125/5/40
V
Psychiatrie und Sozialeinrichtungen im Überweisungskontext der psychosozialen Beratung
Krankhafte Veränderungen des Denkens, der Stimmungslage und des Verhaltens (Überblick Psychopharmakologie)
Psychosoziale Einrichtungen und Handlungsfelder, Überschneidungen und Zusammenarbeit
Einführung in beratungsrelevante Sozialgesetze
Geschichte der Sozialpsychiatrie, der Psychosozialen Einrichtungen und Institutionen und deren Handlungsfelder in Österreich
Eigenart und Arbeitsweisen verschiedener Sozial- und Gesundheitseinrichtungen
125/5/35
VI
Einführung in die berufsspezifischen medizinischen Fachgebiete
Grundlegende, für die Beratungstätigkeit relevante, Kenntnisse in Anatomie und Physiologie
Grundlegende Kenntnisse der Psychosomatik im Kontext von Beratung und Begleitung und deren Zusammenhang im Bereich der Anatomie und Physiologie
Konkrete Fallvignetten hinsichtlich Formen und Ausprägungen psychosomatischer Phänomene und das adäquate Verhalten in Beratungssettings (Überweisung an psychotherapeutische bzw. psychiatrische Einrichtungen, Vermittlung an Netzwerkpartner, Stabilisierung und Unterstützung von KlientInnen in Stress- und Veränderungssituationen)
125/5/35
VII
Einführung in die berufsspezifischen juristischen Fachgebiete
Einführung in berufsrelevante Rechtsmaterien (insbesondere Abgrenzung zu den gesetzlich
medizinischen Gesundheitsberufen)
Anwendungsbezogene Fallbeispiele
125/5/35
VIII
Wissenschaftliches Arbeiten (Modulbündel)
250/10/55
a) Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
Merkmale wissenschaftlichen Arbeitens, Arbeit mit wissenschaftlichen Quellen
(Web)Recherche
Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit
125/5/35
b) Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens
Wissenschaftliche Methoden in Themenfeldern des Berufsfeldes
Empirische Daten mit Berufsfeldbezug
125/5/20
IX
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Grundlagen betriebswirtschaftlicher Bereiche
Spezifische Materien der Unternehmensführung eines Beratungsunternehmens
125/5/35
X
Freie Wahlmodule (Modulbündel) auf Basis des Tätigkeitskataloges für die psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung) betreffend die Vertiefung eines der in Tätigkeitsfelder gegliederten Modulbündel (spezielle einschlägige berufliche Vorkenntnisse sind dementsprechend anzurechnen)
a) Motivation, Arbeitszufriedenheit, Coaching und Training, Gruppenentwicklung und Supervision
b) Selbstführung und Mentaltraining, Karriere und Bewerbung, Stress- und Burnout – Prophylaxe, Work-Life-Balance, Kommunikation und Konfliktberatung, Mediation, Selbsterfahrung
c) Familienberatung und Erziehungsberatung, Inklusion Diversität und Gender, Paar- und Sexualberatung, Suchtberatung, Kommunikation und Konfliktberatung, Trauer- und Verlustarbeit, Aufstellungsarbeit, Lernberatung
250/10/86
XI
Abschlussmodul (Modulbündel)
375/15/5
Abschlussmodul a)
Themenfindung, Konzept und Exposé der Abschlussarbeit
Erstellung der Abschlussarbeit nach wissenschaftlichen Kriterien
125/5/2
Abschlussmodul b)
Privatissimum zur Abschlussarbeit
Präsentation der Abschlussarbeit
125/5/2
Abschlussmodul c)
Ausarbeitung übergreifender Themenstellungen zu den Qualifikationsbereichen
Abschlussprüfung
125/5/1
XII
Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
625/25/187,5
a) Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte
Reflexion des eigenen Verhaltens in der Gruppe, Lebensrollen
125/5/0
b) Auseinandersetzung mit der Herkunftsfamilie, Verhaltens- und Kommunikationsmuster
125/5/0
c) Auseinandersetzung mit eigenen Beziehungsmustern, Sexualität
100/4/0
d) Auseinandersetzung mit Verlust, Abschied
87,5/3,5/0
e) Einzelselbsterfahrung insbesondere zur Bearbeitung der unter lit. a) bis d) vorbereiteten Themenbereiche
37,5/1,5/37,5
f) Gruppenselbsterfahrung insbesondere zur Bearbeitung der unter lit. a) bis d) vorbereiteten Themenbereiche
150/6/150
XIII
Praktische Ausbildung in unterschiedlichen Handlungsfeldern
a) Peergroups
b) Protokollierte Beratungsgespräche
c) Einzel- und Gruppensupervision
d) Fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen zB. Inklusion, Diversität und Gender
e) Seminartätigkeit zu Themen aus dem Tätigkeitsfeld der psychosozialen Beratung
875/35/580
275/11/höchstens 180
150/6/mindestens 100
150/6/mindestens 100
225/9/höchstens 150
75/3/höchstens 50
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen
Ausbildung gemäß § 1
zu absolvierende Module (Zeitstunden/ECTS/Präsenzzeitstunden)
Aufteilung der Präsenzzeitstunden wie in Anlage 1
Z 2 lit. a: Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung
Modul VIII (250/10/55), Modul X (250/10/86) und Modul XIII lit. c (100/4/100)
Z 3 lit. a: Akademie für Sozialarbeit, Fachhochschullehrgang für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit
Modul IV lit. b, c und f (375/15/100), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. e (37,5/1,5/37,5), Modul XIII lit. c (100/4/100)
Z 4 lit. a: Pädagogische Bildungsanstalten oder Studienrichtungen
Modul I (125/5/35), Modul III lit. b, c und d (375/15/102), Modul IV (875/35/240), Modul V (125/5/35), Modul VI (125/5/35), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)
Z 5 lit. a: Studium der Psychologie
Modul I (125/5/35), Modul III lit. c und d (250/10/82), Modul IV lit. b, c, f und g (500/20/140), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit.c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)
Z 6 lit. a: Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Modul I (125/5/35), Modul III lit.c (125/5/40), Modul IV (875/35/240), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit.c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)
Z 7 lit. a: einschlägige Studienrichtungen oder Fachhochschul-studiengänge
Modul I (125/5/35), Modul III (500/20/122), Modul IV (875/35/240), Modul V (125/5/35), Modul VI (125/5/35), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII (625/25/187,5), Modul XIII (875/35/580)
Z 8 lit. a: psychotherapeutisches Propädeutikum
Modul III lit. c (125/5/40), Modul IV lit. b, c, f und g (500/20/140), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. e (37,5/1,5/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)
§ 2. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.
§ 3. (1) Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
(3) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt
(4) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt
(5) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul VIII hat zu erfolgen
(6) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt
(7) Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
(8) Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt
(9) Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(5) § 4 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2022 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.