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20011853 AT

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

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Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 116/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 418/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011853

Dokumentnummer

NOR40243010

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Modul

Modulinhalte

Zeitstunden/ECTS/

Präsenzzeitstunden

I

Berufsethik und Berufsidentität

Ethische Grundlagen und Konfliktbereiche moralischer Normen

Werte, Normen, Inklusion, Diversität und Gender, Grundhaltungen und Rollen der Beraterin/des Beraters

125/5/35

II

Sozialphilosophie und Soziologie

Sozialphilosophie und Soziologie und ihre Methoden

Identität und Rollen von Familie und Gesellschaft

Inklusion, Diversität und Gender

125/5/35

III

Psychologie und psychosoziale Krisenintervention (Modulbündel)

500/20/122

a) Einführung in die Grundlagen der Psychologie

Theoretisch wissenschaftliche Ansätze in den Arbeits- und Forschungsfeldern der Psychologie

Wissenschaftliche Ansätze und Erkenntnisse für den Beratungsprozess

Abgrenzung zur Klinischen- und zur Gesundheitspsychologie

125/5/20

b) Einführung in die Geschichte und Entwicklung psychotherapeutischer Schulen

Abgrenzung zur Psychotherapie

125/5/20

c) Spezifische Problemfelder in der psychosozialen Krisenintervention

Reflexion und Auseinandersetzung mit persönlichen Erfahrungen und Krisensituationen, Systempartner

125/5/40

d) Krisensituationen und ihre psychosozialen Interventionsmöglichkeiten

Beraterische Möglichkeiten in Krisensituationen, Konzepte der psychosozialen Krisenintervention, Kooperation

Schritte in der psychosozialen Krisenintervention (Übungen mit Reflexion) und Beratung Angehöriger

Abgrenzung zu diagnostisch krankheitswertigen Störungen

125/5/42

IV

Methodik und Technik der Beratung (Modulbündel)

875/35/240

a) Beratungsthemen des Tätigkeitsfeldes, Anlässe, Problemstellungen, Auswirkungen, Auftragsklärung, Gestaltungsmodalitäten, Dokumentation

Die Aufklärung und Auftragsklärung als Kernelement psychosozialer Beratung

Evaluierung und Reflexion von Beratungsprozessen

Überblick über die verschiedenen Beratungsmodelle (zB. im Einzel-, Paar-, Familien- und Teamsetting)

125/5/20

b) Die klassischen theoriegeleiteten Interventionsmethoden von Beratungsprozessen

Beschreiben und Verschreiben der Interventionen im Beratungsprozess

125/5/20

c) Die wichtigsten Interventionen im Beratungsprozess, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes

Auswahl der Interventionen im Beratungsprozess anhand für die psychosoziale Beratung typischer Fallvignetten

125/5/40

d) Spezifische Methoden in den Schwerpunkt-Tätigkeitsfeldern der Ausbildungssituation

Auswahl und Anwenden von themenspezifischen Interventionen

125/5/40

e) Einführung von Methoden in Gruppen-/Team Settings

Gestaltung von Workshops, Seminaren/Vorträgen, Blended Learning

Anwendung der Methoden aus den Gruppen-/Team-Settings in konkreten Beratungs- und Begleitungsthemen

125/5/40

f) Methodisches Hintergrundwissen der Beratung

Grundlagen des Beratungsprozesses, Techniken der Prozesssteuerung von Beratungsprozessen, Gestaltung einer Online-Beratung

Entwicklung und Gestaltung eines eigenen Beratungsprozesses, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes

125/5/40

g) Ausgewählte Themen aus dem Gesamtfeld der Methodik und Technik in der Beratungstätigkeit

Reflexion und Vertiefung anhand exemplarischer Beratungssituationen mit persönlichen Erfahrungen

125/5/40

V

Psychiatrie und Sozialeinrichtungen im Überweisungskontext der psychosozialen Beratung

Krankhafte Veränderungen des Denkens, der Stimmungslage und des Verhaltens (Überblick Psychopharmakologie)

Psychosoziale Einrichtungen und Handlungsfelder, Überschneidungen und Zusammenarbeit

Einführung in beratungsrelevante Sozialgesetze

Geschichte der Sozialpsychiatrie, der Psychosozialen Einrichtungen und Institutionen und deren Handlungsfelder in Österreich

Eigenart und Arbeitsweisen verschiedener Sozial- und Gesundheitseinrichtungen

125/5/35

VI

Einführung in die berufsspezifischen medizinischen Fachgebiete

Grundlegende, für die Beratungstätigkeit relevante, Kenntnisse in Anatomie und Physiologie

Grundlegende Kenntnisse der Psychosomatik im Kontext von Beratung und Begleitung und deren Zusammenhang im Bereich der Anatomie und Physiologie

Konkrete Fallvignetten hinsichtlich Formen und Ausprägungen psychosomatischer Phänomene und das adäquate Verhalten in Beratungssettings (Überweisung an psychotherapeutische bzw. psychiatrische Einrichtungen, Vermittlung an Netzwerkpartner, Stabilisierung und Unterstützung von KlientInnen in Stress- und Veränderungssituationen)

125/5/35

VII

Einführung in die berufsspezifischen juristischen Fachgebiete

Einführung in berufsrelevante Rechtsmaterien (insbesondere Abgrenzung zu den gesetzlich

medizinischen Gesundheitsberufen)

Anwendungsbezogene Fallbeispiele

125/5/35

VIII

Wissenschaftliches Arbeiten (Modulbündel)

250/10/55

a) Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

Merkmale wissenschaftlichen Arbeitens, Arbeit mit wissenschaftlichen Quellen

(Web)Recherche

Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit

125/5/35

b) Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens

Wissenschaftliche Methoden in Themenfeldern des Berufsfeldes

Empirische Daten mit Berufsfeldbezug

125/5/20

IX

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Grundlagen betriebswirtschaftlicher Bereiche

Spezifische Materien der Unternehmensführung eines Beratungsunternehmens

125/5/35

X

Freie Wahlmodule (Modulbündel) auf Basis des Tätigkeitskataloges für die psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung) betreffend die Vertiefung eines der in Tätigkeitsfelder gegliederten Modulbündel (spezielle einschlägige berufliche Vorkenntnisse sind dementsprechend anzurechnen)

a) Motivation, Arbeitszufriedenheit, Coaching und Training, Gruppenentwicklung und Supervision

b) Selbstführung und Mentaltraining, Karriere und Bewerbung, Stress- und Burnout – Prophylaxe, Work-Life-Balance, Kommunikation und Konfliktberatung, Mediation, Selbsterfahrung

c) Familienberatung und Erziehungsberatung, Inklusion Diversität und Gender, Paar- und Sexualberatung, Suchtberatung, Kommunikation und Konfliktberatung, Trauer- und Verlustarbeit, Aufstellungsarbeit, Lernberatung

250/10/86

XI

Abschlussmodul (Modulbündel)

375/15/5

Abschlussmodul a)

Themenfindung, Konzept und Exposé der Abschlussarbeit

Erstellung der Abschlussarbeit nach wissenschaftlichen Kriterien

125/5/2

Abschlussmodul b)

Privatissimum zur Abschlussarbeit

Präsentation der Abschlussarbeit

125/5/2

Abschlussmodul c)

Ausarbeitung übergreifender Themenstellungen zu den Qualifikationsbereichen

Abschlussprüfung

125/5/1

XII

Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

625/25/187,5

a) Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte

Reflexion des eigenen Verhaltens in der Gruppe, Lebensrollen

125/5/0

b) Auseinandersetzung mit der Herkunftsfamilie, Verhaltens- und Kommunikationsmuster

125/5/0

c) Auseinandersetzung mit eigenen Beziehungsmustern, Sexualität

100/4/0

d) Auseinandersetzung mit Verlust, Abschied

87,5/3,5/0

e) Einzelselbsterfahrung insbesondere zur Bearbeitung der unter lit. a) bis d) vorbereiteten Themenbereiche

37,5/1,5/37,5

f) Gruppenselbsterfahrung insbesondere zur Bearbeitung der unter lit. a) bis d) vorbereiteten Themenbereiche

150/6/150

XIII

Praktische Ausbildung in unterschiedlichen Handlungsfeldern

a) Peergroups

b) Protokollierte Beratungsgespräche

c) Einzel- und Gruppensupervision

d) Fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen zB. Inklusion, Diversität und Gender

e) Seminartätigkeit zu Themen aus dem Tätigkeitsfeld der psychosozialen Beratung

875/35/580

275/11/höchstens 180

150/6/mindestens 100

150/6/mindestens 100

225/9/höchstens 150

75/3/höchstens 50

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Ausbildung gemäß § 1

zu absolvierende Module (Zeitstunden/ECTS/Präsenzzeitstunden)

Aufteilung der Präsenzzeitstunden wie in Anlage 1

Z 2 lit. a: Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung

Modul VIII (250/10/55), Modul X (250/10/86) und Modul XIII lit. c (100/4/100)

Z 3 lit. a: Akademie für Sozialarbeit, Fachhochschullehrgang für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit

Modul IV lit. b, c und f (375/15/100), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. e (37,5/1,5/37,5), Modul XIII lit. c (100/4/100)

Z 4 lit. a: Pädagogische Bildungsanstalten oder Studienrichtungen

Modul I (125/5/35), Modul III lit. b, c und d (375/15/102), Modul IV (875/35/240), Modul V (125/5/35), Modul VI (125/5/35), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)

Z 5 lit. a: Studium der Psychologie

Modul I (125/5/35), Modul III lit. c und d (250/10/82), Modul IV lit. b, c, f und g (500/20/140), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit.c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)

Z 6 lit. a: Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Modul I (125/5/35), Modul III lit.c (125/5/40), Modul IV (875/35/240), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit.c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)

Z 7 lit. a: einschlägige Studienrichtungen oder Fachhochschul-studiengänge

Modul I (125/5/35), Modul III (500/20/122), Modul IV (875/35/240), Modul V (125/5/35), Modul VI (125/5/35), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII (625/25/187,5), Modul XIII (875/35/580)

Z 8 lit. a: psychotherapeutisches Propädeutikum

Modul III lit. c (125/5/40), Modul IV lit. b, c, f und g (500/20/140), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. e (37,5/1,5/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250)

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

§ 2. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

§ 3. (1) Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.

(3) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt

(4) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt

(5) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul VIII hat zu erfolgen

(6) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt

(7) Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.

(8) Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt

(9) Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.

Bundesrecht Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.

(4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.

(5) § 4 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2022 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.

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