Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
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Kurztitel
Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.03.2022
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
StF: BGBl. I Nr. 23/2022 (NR: GP XXVII IA 2235/A AB 1352 S. 143. BR: 10880 AB 10888 S. 938.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20011849
Dokumentnummer
NOR40242962
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden aus dem COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zuschuss für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemeindeeigenen Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID19 in Höhe von insgesamt 75 Millionen Euro.
(2) Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen
(4) Die Mittel sind vom Bund bis 1. April 2022 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 5. April 2022 an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
(5) Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
(6) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und mit deren Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen.
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (Anm. 1)
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Anm. 1: Bei diesem Bundesgesetz wurde kein § 2 beschlossen und kundgemacht.)