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20011836 wiereg-vernetzungsv AT

WiEReG-VernetzungsV (wiereg-vernetzungsv)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht WiEReG-VernetzungsV

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Kurztitel

WiEReG-VernetzungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einsicht in das Register im Zuge der europäischen Vernetzung (WiEReG-VernetzungsV)

StF: BGBl. II Nr. 82/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 5 in Verbindung mit §§ 9, 10, 12 und 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

20011836

Dokumentnummer

NOR40242664

Bundesrecht WiEReG-VernetzungsV

§ 1. (1) Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.

(2) Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten

Bundesrecht WiEReG-VernetzungsV

§ 2. Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß § 1 abrufen, dann ist der Schlussteil des § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt.

Bundesrecht WiEReG-VernetzungsV

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

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