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20011817 AT

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Derzeit sind folgende Staaten Vertragsparteien des Protokolls: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Österreich, Schweden, Slowenien.

Bundesrecht Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9-18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, die das erforderliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt.

Bundesrecht Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

(1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.

(2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es

(3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.

(4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

(1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben, und

(2) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren abschließt, wird dieses Protokoll mit dem Tag wirksam, an dem die Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat.

(3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht eine beglaubigte Abschrift.

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