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20011812 AT

Luftverkehrsabkommen (Panama)

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens erfolgte am 21. Juli 2021 bzw. 19. Jänner 2022; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. März 2022 in Kraft.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Ausgangspunkte

Zwischenpunkte

Zielpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in Panama

Beliebige Punkte

Ausgangspunkte

Zwischenpunkte

Zielpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Panama

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Alle Zwischenpunkte und darüberhinausgehenden Punkte können von der/den namhaft gemachten Fluggesellschaft(en) jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Die Luftfahrtgesellschaften beider Parteien können auf jedem oder allen Flügen und nach ihrer Wahl

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Für die Zwecke dieses Abkommens

_______________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte

a)

das Recht, ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).

c)

das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegen, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“).

3.

Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang.

4.

Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242051

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG, WIDERRUF UND AUSSETZUNG

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich eine oder mehrere Fluggesellschaften für die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen auf den angegebenen Strecken namhaft zu machen und die Namhaftmachung einer Fluggesellschaft zurückzuziehen oder eine andere Fluggesellschaft durch eine zuvor namhaftgemachte zu ersetzen.

2.

Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft einen Nachweis dafür verlangen, dass sie qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den Gesetzen und Vorschriften für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste durch die genannten Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben sind.

4.

Nach Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrensmäßiger Verzögerung, insofern

(a)

bei einer von der Republik Österreich namhaftgemachten Fluggesellschaft

(i)

sie aufgrund der EU-Verträge im Hoheitsgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii)

eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft durch den Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii)

sich die Fluggesellschaft im direkten oder mehrheitlichen Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelszone und/oder von Angehörigen dieser Staaten befindet und wirksam von diesen kontrolliert wird.

(b)

bei einer von Panama namhaftgemachten Fluggesellschaft

(i)

sie im Gebiet von Panama niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von Panama verfügt;

(ii)

Panama eine wirksame behördliche Aufsicht über die Fluggesellschaft ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; und

(iii)

sich die Fluggesellschaft im direkten oder mehrheitlichen Besitz von Panama und/oder seinen Staatsangehörigen befindet und wirksam von diesen kontrolliert wird.

5.

Jede der Vertragsparteien kann die Betriebserlaubnis oder die technischen Genehmigungen einer von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn

(a)

bei einer von der Republik Österreich namhaftgemachten Fluggesellschaft

(i)

sie nicht nach den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist oder keine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union besitzt; oder

(ii)

eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft von dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder wenn die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; oder

(iii)

die Fluggesellschaft nicht direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone und/oder von Angehörigen dieser Staaten ist oder nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.

(b)

bei einer von Panama namhaftgemachten Fluggesellschaft

(i)

sie nicht im Hoheitsgebiet von Panama niedergelassen ist oder keine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von Panama hat;

(ii)

eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft von Panama nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder wenn Panama nicht für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; oder

(iii)

die Fluggesellschaft nicht direkt oder mehrheitlich im Besitz von Panama und/oder seinen Staatsangehörigen ist oder nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.

6.

Wenn eine Fluggesellschaft gemäß diesem Artikel namhaftgemacht und genehmigt wurde, kann sie jederzeit mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens beginnen.

7.

Sofern keine sofortigen Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen die oben genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, oder sofern für fairen Wettbewerb, Flugsicherheit oder Luftsicherheit gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Luftsicherheit) keine Maßnahmen erforderlich sind, werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte nur nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 16 (Beratungen) dieses Abkommens ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242052

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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2

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

1.

Für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Einreise in, beim Überfliegen, beim Aufenthalt und beim Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei gelten die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei.

2.

Die Rechte und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post aus ihrem Hoheitsgebiet, wie z. B. Formalitäten für Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften befördert werden, während sie sich in diesem Hoheitsgebiet befinden.

3.

Jede Vertragspartei erlaubt der anderen Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumentenfachleuten) um sicherzustellen, dass nur Fahrgäste mit gültigen, für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.

4.

Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Anfrage Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242053

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZOLL- UND SONSTIGEN GEBÜHREN

1.

Luftfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr von der/den von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft(en) betrieben werden, sowie deren reguläre Ausrüstung, Kraftstoff- und Schmiermittelvorräte und die Bordvorräte an Bord dieses Luftfahrzeugs (einschließlich Lebensmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung und diese Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord bleiben.

2.

Außerdem sind auch folgende von den gleichen Zöllen und Abgaben befreit, mit Ausnahme von Gebühren, die der erbrachten Leistung entsprechen

(a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien innerhalb der von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei festgelegten Grenzen an Bord genommen und zur Benutzung an Bord des Luftfahrzeugs auf einer festgelegten Strecke der anderen Vertragspartei bestimmt sind;

(b)

Ersatzteile, die für die Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die auf einer festgelegten Strecke von der/den namhaftgemachten Fluggesellschaft(en) der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;

(c)

Kraft- und Schmierstoffe für die Versorgung von Luftfahrzeugen, die von der/den namhaftgemachten Fluggesellschaft(en) der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Strecke betrieben werden, auch wenn diese Vorräte auf der Strecke über das Gebiet der Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden.

In Bezug auf die in Unterabsatz (a), (b) und (c) dieses Absatzes genannten Materialien kann verlangt werden, dass sie unter zollamtlicher Überwachung oder Kontrolle gehalten werden.

3.

Die reguläre Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien behaltenen Materialien und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit der Zustimmung der Zollbehörde dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörde gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt oder anderweitig in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften über sie verfügt wird.

Schlagworte

Kraftstoffvorrat, Kraftstoffvorrat

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242054

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

1.

Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu versteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung befindet.

2.

Kapital, das durch im internationalen Verkehr betriebene Luftfahrzeuge und durch bewegliches Vermögen im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge vertreten wird, unterliegt der Besteuerung nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung befindet.

3.

Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Einkommens- und Kapitalertragssteuer, haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242055

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Seite

2

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1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

1.

Jede Partei stellt sicher, dass Benutzungsgebühren, die von ihren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen von den Luftfahrtgesellschaften der anderen Partei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, gerecht, angemessen, nicht ungerecht diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt sind. Diese Gebühren dürfen den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten dürfen eine angemessene Vermögensrendite nach Abschreibungen beinhalten. Einrichtungen und Dienstleistungen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind effizient und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Luftfahrtgesellschaften der anderen Partei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Luftfahrtgesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werden.

2.

Jede Partei fördert Beratungen zwischen den zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Luftfahrtgesellschaften und/oder ihren Vertretungen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigt die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Luftfahrtgesellschaften oder ihre Vertretungen, die nötigen Informationen auszutauschen, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu ermöglichen. Jede Partei stellt sicher, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen über alle geplanten Änderungen der Benutzungsgebühren informieren, damit diese Behörden vor der Durchführung von Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen können.

3.

Keine der Vertragsparteien darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf eine Bestimmung dieses Artikels gelten, außer

(a)

wenn sie es versäumt, einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise, wegen der sich die andere Vertragspartei beschwert hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen; oder

(b)

wenn sie nach einer solchen Überprüfung nicht alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreift, um einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise zu beheben, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.

Schlagworte

Luftsicherheitsdienst, Flughafeneinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242056

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post sind im ungebrochenen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien und bei Nichtverlassen des für diesen Zweck reservierten Flughafenbereichs von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON ZERTIFIKATEN UND LIZENZEN

1.

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich bei der Republik Österreich der Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union, ausgestellt oder bestätigt wurden und noch in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Dienstleistungen als gültig anerkannt, immer insofern diese Zertifikate oder Lizenzen nach Mindeststandards ausgestellt oder bestätigt wurden, die den im Rahmen des Chicagoer Abkommens festgelegten oder strengeren entsprechen.

2.

Absatz 1) gilt auch für eine von der Republik Österreich namhaftgemachte Fluggesellschaft, deren behördliche Aufsicht von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.

3.

Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihrem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnissen und Lizenzen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder bestätigt wurden, die Anerkennung zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242058

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

PREISE

1.

Jede Vertragspartei erlaubt die Festlegung von Preisen für Linien-Luftverkehrsdienste von jeder Fluggesellschaft auf der Grundlage von kommerziellen Erwägungen auf dem Markt. Eingriffe der Parteien sind beschränkt auf

a)

die Verhinderung unangemessen diskriminierender Preise oder Praktiken;

b)

den Schutz der Verbraucher vor Preisen, die aufgrund des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder abgestimmter Vorgehen zwischen Luftfahrtgesellschaften unangemessen hoch oder restriktiv sind; und

c)

den Schutz der Fluggesellschaften vor künstlich niedrigen Preisen aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützungen.

2.

Preise für internationale Linienflugdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen nicht vorgelegt werden. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung gewähren die Fluglinien der Vertragsparteien in einer Weise und in einer Form, die für diese Luftfahrtbehörden akzeptabel sind, den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Aufforderung unverzüglich Zugang zu Informationen über frühere, aktuelle und geplante Preise.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242059

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften dürfen

Jede namhaftgemachten Luftfahrtgesellschaft ist berechtigt, ihre eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen an einen der zur Erbringung dieser Dienste zugelassenen Anbieter zu vergeben („Drittabfertigung“). Falls oder sofern die für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften entweder die Freiheit der Vergabe dieser Dienstleistungen oder die Selbstabfertigung verhindern oder einschränken, wird jede namhaftgemachten Fluggesellschaft in Bezug auf ihren Zugang zu von einem oder mehreren Anbietern erbrachten Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten diskriminierungsfrei behandelt.

Die namhaftgemachten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei sind berechtigt, die vereinbarten Dienstleistungen auf den festgelegten Strecken mit von einem Unternehmen, einschließlich anderer Fluggesellschaften, gemieteten Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen) zu erbringen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Erlaubnis erhalten haben, das Luftfahrzeug (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage zu nutzen. Im Fall der Republik Österreich gelten keine Einschränkungen in Bezug auf einen Wetlease, insofern nach dem Wetlease- Vertrag der Leasinggeber und der Leasingnehmer EU-Luftfahrtgesellschaften sind, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen hält, oder b) eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an jeder hält.

Bei der Durchführung oder Vorhaltung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens kann jede Luftfahrtgesellschaft einer Partei kooperative Vermarktungsvereinbarungen abschließen, wie z. B. Codesharing-Vereinbarungen, mit

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den namhaftgemachten Luftfahrtgesellschaften jeder Vertragspartei gestattet, im Zusammenhang mit dem Luftverkehr jeden intermodalen Verkehr zu oder von jedem Punkt in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Fluggesellschaften können wählen, ob sie ihren eigenen intermodalen Verkehr durchführen oder ihn durch Vereinbarungen, einschließlich Codesharing, mit anderen Verkehrsträgern erbringen. Diese intermodalen Dienste können als Durchgangsverkehr und zu einem einheitlichen Preis für den kombinierten Luft- und intermodalen Verkehr angeboten werden, sofern Fahrgäste und Verlader über die Anbieter des betreffenden Verkehrs informiert werden.

Jede namhaftgemachte Luftfahrtgesellschaft hat das Recht, ihre eigene Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen oder diese Dienstleistungen anderweitig ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen an einen zur Erbringung dieser Dienstleistungen berechtigten und auf den jeweiligen Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Wartung und Mängelbeseitigung können auch für Fluggesellschaften durchgeführt werden, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen hält oder b) eine einzelne Gesellschaft die Mehrheit an jeder hält.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

KAPAZITÄT UND FAIRER WETTBEWERB

1.

Jede Vertragspartei gibt den namhaftgemachten Fluggesellschaften beider Vertragsparteien eine faire und gleiche Möglichkeit, bei der Erbringung des unter dieses Abkommen fallenden internationalen Luftverkehrs in Wettbewerb zu treten.

2.

Jede Vertragspartei gestattet jeder namhaftgemachten Fluggesellschaft, die Häufigkeit und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht darf keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Verkehrs oder den oder die Flugzeugtypen, die von den von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften betrieben werden, beschränken, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder ökologischen Gründen unter einheitlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 des Abkommens erforderlich.

3.

Von einer Vertragspartei namhaftgemachte Luftfahrtgesellschaften können verpflichtet werden, ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Einführungsdatum der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche Verfahren gilt für eine Änderung dieser. In besonderen Fällen kann diese Frist mit der Zustimmung der betreffenden Behörden verkürzt werden.

4.

Keine der Vertragsparteien gestattet es ihrer namhaftgemachten Fluggesellschaft oder ihren namhaftgemachten Fluggesellschaften, weder in Verbindung mit einer anderen Fluggesellschaft oder anderen Fluggesellschaften noch getrennt, die Marktmacht in einer Weise zu missbrauchen, die eine starke Schwächung eines Wettbewerbers oder den Ausschluss eines Wettbewerbers von einer Strecke bewirkt hat oder wahrscheinlich bewirken wird oder soll.

5.

Keine der Vertragsparteien darf staatliche Subventionen oder Unterstützung für oder an ihre namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) in einer Weise gewähren oder zulassen, die die fairen und gleichen Chancen der Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei zum Wettbewerb bei der Erbringung internationalen Luftverkehrsleistungen beeinträchtigen würde.

6.

Gewährt eine Vertragspartei einer namhaftgemachten Fluggesellschaft staatliche Subventionen oder Unterstützung für im Rahmen dieses Abkommens erbrachten Dienstleistungen, muss sie von dieser Fluggesellschaft verlangen, dass sie die Subventionen oder Unterstützung in ihren Büchern eindeutig und getrennt ausweist.

7.

Wenn eine Vertragspartei begründete Bedenken hat, dass ihre namhaftgemachten Fluggesellschaften diskriminiert oder unlauteren Praktiken ausgesetzt sind oder dass eine von der anderen Vertragspartei in Betracht gezogene oder gewährte Subvention oder Unterstützung die fairen und gleichen Wettbewerbschancen der Fluggesellschaften der ersten Vertragspartei im internationalen Luftverkehr beeinträchtigen würde oder beeinträchtigt, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang eines solchen Antrags einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn dieser Beratungen keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, begründet dies die Aussetzung der Ausübung der in Artikel 2 (Gewährung von Rechten) dieses Abkommens genannten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei namhaftgemachte Fluggesellschaft oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung oder die Auferlegung von Bedingungen, die sie für die Ausübung dieser Rechte für erforderlich hält.

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08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242061

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

FLUGSICHERHEIT

1.

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über von der anderen Vertragspartei beschlossene Sicherheitsstandards in allen Bereichen im Zusammenhang mit Besatzungen, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem entsprechenden Antrag statt.

2.

Stellt eine Vertragspartei nach diesen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechende Sicherheitsstandards in einem solchen Bereich nicht wirksam aufrecht erhält und anwendet, setzt die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei von diesen Feststellungen und den als notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindeststandards in Kenntnis und die andere Vertragspartei muss geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Versäumt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer gegebenenfalls vereinbarten längeren Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, begründet dies die Anwendung von Absatz (5) von Artikel 3 (Benennung und Widerruf) dieses Abkommens.

3.

Unbeschadet der in Artikel 33 des Abkommens genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes von den namhaftgemachten Fluggesellschaften einer Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug, das auf Flügen in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt wird, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, von den bevollmächtigten Vertretern der anderen Vertragspartei an Bord und um das Luftfahrzeug herum einer Kontrolle unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrtdokumente und derjenigen ihrer Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), sofern dies nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führt.

4.

Wenn eine solche Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen Anlass gibt zu

a)

ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entspricht; oder

b)

ernsthaften Bedenken, dass es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt nach dem Abkommen festgelegten Sicherheitsstandards mangelt, kann die Vertragspartei, die die Inspektion durchführt, im Rahmen von Artikel 33 des Abkommens zu dem Schluss kommen, dass die Anforderungen, nach denen die Bescheinigung oder die Lizenzen für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs erteilt oder gültig wurden, oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards oder strengeren entsprechen.

5.

Wenn der Zugang für die Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von oder im Namen der Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaften einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs gemäß Absatz (3) dieses Artikels von einem Vertreter dieser Fluggesellschaft oder Fluggesellschaften verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei daraus zu schließen, dass schwerwiegende Bedenken der in Absatz (4) dieses Artikels genannten Art gegeben sind, und die in diesem Absatz beschriebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

6.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung einer Fluggesellschaft oder von Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern, wenn die erste Vertragspartei zu dem Schluss kommt, dass sofortige Maßnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs unerlässlich sind, sei es infolge einer Vorfeldinspektion, einer Reihe von Vorfeldinspektionen, einer Zugangsverweigerung für Vorfeldinspektionen, Beratungen oder auf andere Weise.

7.

Jede Handlung einer Vertragspartei nach Absatz (2) oder (6) ist einzustellen, sobald die Grundlage für die Durchführung dieser Handlung entfällt.

8.

Wenn die Republik Österreich eine Fluggesellschaft namhaftgemacht hat, deren behördliche Aufsicht von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrecht erhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel gleichermaßen für die Annahme, Ausübung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch diesen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und für die Betriebserlaubnis dieser Fluggesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242062

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

_______________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei übermittelt die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen die Statistiken, die zu Informationszwecken vernünftigerweise erforderlich sind.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

BERATUNGEN

1.

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2.

Diese Beratungen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Aufforderung einer Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242065

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 17

ÄNDERUNGEN

1.

Wenn es eine der Vertragsparteien für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie jederzeit Beratungen mit der anderen Vertragspartei fordern. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Anforderung, außer beide Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist.

2.

So vereinbarte Änderungen werden von jeder Vertragspartei genehmigt und treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem sich die beiden Vertragsparteien durch einen Austausch diplomatischer Noten gegenseitig darüber informiert haben, dass die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.

3.

Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten nach Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242066

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

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1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 18

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1.

Wenn es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, sind die Vertragsparteien zunächst bestrebt, diese durch Verhandlungen beizulegen.

2.

Wenn die Vertragsparteien keine Einigung auf dem Verhandlungsweg erzielen, können sie vereinbaren, die Streitigkeit zur Entscheidung an einen Schiedsrichter zu verweisen, oder die Streitigkeit kann auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Gericht mit drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei je einer von jeder Vertragspartei und der dritte von den beiden zu benennen ist.

3.

Jede der Vertragsparteien benennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Erhalt einer Mitteilung durch eine der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg zur Beantragung eines Schiedsverfahrens über die Streitigkeit einen Schiedsrichter und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen ernannt.

4.

Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter benennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgesetzten Frist benannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation von einer der Vertragsparteien aufgefordert werden, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Fall ist der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates und fungiert als Vorsitzender des Gerichts und bestimmt den Ort, an dem das Schiedsverfahren stattfinden soll. Wenn der Vorsitzende der Ansicht ist, dass er Staatsangehöriger eines Staates ist, der in Bezug auf die Streitigkeit nicht als neutral angesehen werden kann, nimmt der ranghöchste stellvertretende Vorsitzende, der nicht aus diesem Grund disqualifiziert ist, die Ernennungen vor. Das Schiedsgericht fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen.

5.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich an jeden Beschluss nach Absatz (2) dieses Artikels zu halten.

6.

Falls und sofern eine der Vertragsparteien einem Beschluss nach Absatz (2) dieses Artikels nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, die sie der in Verzug befindlichen Vertragspartei oder einer namhaftgemachten in Verzug befindlichen Fluggesellschaft aufgrund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.

7.

Die Kosten für das Schiedsgericht einschließlich der Gebühren und Auslagen der Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle Auslagen, die dem Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Zusammenhang mit den Verfahren nach Absatz (4) dieses Artikels entstehen, gelten als Teil der Auslagen des Schiedsgerichts.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242067

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Seite

2

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Seite

1

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1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2022

Typ

Vertrag – Panama

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

KÜNDIGUNG

1.

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg Ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation zu richten.

2.

In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, außer die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen. Wenn keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242068

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Dieses Abkommen und seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registriert.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen (Panama)

Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig durch einen Austausch diplomatischer Noten mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die von den jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäß ermächtigten unterzeichneten Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Ausgefertigt in zweifacher Ausführung in Wien am heutigen 6. Juli 2021 in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise maßgeblich sind. Im Falle von Abweichungen bei der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Text maßgebend.

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