Schiffsbetriebsverordnung
Inhaltsübersicht (73)
Gesetzestext (73 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.01.2022
Abkürzung
SchBV
Index
94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
StF: BGBl. II Nr. 42/2022 [CELEX-Nr. 32020L0012, 32021L1233]
Änderung
BGBl. II Nr. 204/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 111 Abs. 2, 117 Abs. 5, 118 Abs. 2, 120 Abs. 2, 122 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Abs. 2, 127, 129 Abs. 1 und Abs. 3, 130 Abs. 1, 131 Abs. 6, 132 Abs. 2, 133 Abs. 1 und Abs. 2, 134 Abs. 3 und Abs. 4, 135 Abs. 4 und Abs. 9, 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 3, 141 Abs. 1 und Abs. 4, 142, 146 Abs. 2, 147 Abs. 1 und Abs. 2, 148 Abs. 3, 150 Abs. 8, 151 Abs. 2, 156 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“
§ 4.
Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6.
Fahrpraxis
§ 7.
Prüfungstaxen
§ 8.
Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen
§ 9.
Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente
2. Abschnitt
Unionsbefähigungszeugnisse
§ 10.
Unionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann
§ 11.
Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose
§ 12.
Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose
§ 13.
Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann
§ 14.
Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann
§ 15.
Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
§ 16.
Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 17.
Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
§ 18.
Besondere Berechtigungen
§ 19.
Grundlegende Sicherheitsausbildung
§ 20.
Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte
§ 21.
Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§ 22.
Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse
§ 23.
Zulassung von Ausbildungsprogrammen
§ 24.
Erbringung der Fahrzeit
§ 25.
Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten
3. Abschnitt
Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen
§ 26.
Berechtigungsumfang
§ 27.
Fahrpraxis je Befähigungsausweis
§ 28.
Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT und Maschinistin bzw. Maschinist
§ 29.
Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen
§ 30.
Körperliche und geistige Eignung
§ 31.
Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan
§ 32.
Prüfungsfahrzeug
§ 33.
Ausstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen
4. Abschnitt
Mindestbesatzungsvorschriften
§ 34.
Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 35.
Allgemeines
§ 36.
Nachweis der Befähigung
§ 37.
Schifferdienstbuch
§ 38.
Wechsel des Fahrzeuges
§ 39.
Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 40.
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 41.
Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe
§ 42.
Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände
§ 43.
Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 44.
Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40
§ 45.
Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 46.
Abweichungen
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 47.
Übergangsbestimmungen
§ 48.
Inkrafttreten
§ 49.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
Anlagen
Anlage 1
Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Anlage 2
Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Landeshauptmann
Anlage 3
Muster des Internationalen Zertifikates für die Führung von Sportfahrzeugen
Anlage 4
Muster der Befähigungsausweise
Anlage 5
Muster des vorläufigen Befähigungsausweises
Anlage 6
Antrag auf Ausstellung eines Schifferdienstbuches und Eintragung von Qualifikationen
Anlage 7
Standards für medizinische Tauglichkeit
Anlage 8
Befähigungsstandards für Matrosin bzw. Matrosen
Anlage 9
Befähigungsstandards für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
Anlage 10
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
Anlage 11
Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
Anlage 12
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Anlage 13
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
Anlage 14
Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Anlage 15
Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar
Anlage 16
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Schiffen unter Radar
Anlage 17
Standards für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Anlage 18
Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
Anlage 19
Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Anlage 20
Standards für technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
Anlage 21
Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
Anlage 22
Prüfungsgegenstände für sonstige Befähigungsausweise
Anlage 23
Muster der Bescheinigung über Ruhezeit
Schlagworte
Schubverband,
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 (BGBl. II Nr. 204/2023)
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241999
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für
(3) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
§ 3. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
§ 4. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, BGBl. II Nr. 223/2006 in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.
(2) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer
(3) Die Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
(4) Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.
(5) Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Schiffsführerpatent – AT abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
(6) Personen, welche über ein Schiffsführerpatent – AT bzw. einen dem Schiffsführerpatent – AT gleichwertigen ausländischen Befähigungsausweis verfügen, sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis – AT zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.
(7) Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
§ 5. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
§ 6. (1) Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.
(2) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 37 oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.
(3) Abweichend von Abs. 2 gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.
(4) Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage in der Binnenschifffahrt bzw. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt angerechnet werden.
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)
§ 7. (1) Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen
(2) Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.
(3) Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Abs. 1 übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
§ 8. Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)
§ 9. (1) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.
(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise im Scheckkartenformat kann ein externes Unternehmen betraut werden. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen.
(3) Gemäß Richtlinie 2017/2397/EU ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2017/2397/EU anerkannte Urkunden werden in Registern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, geführt.
(4) Befähigungsausweise gemäß Abschnitt 3 haben dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.
(5) Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß § 33 haben dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(6) Die Erstellung von Befähigungsausweisen nach Abs. 1 und 4 erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Verwendung von Hologrammeffekten, UV-reagierender Farbe, Mikroschrift, Guillochen oder Laser Engraving (Sicherheitsdruck).
(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)
§ 10. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)
§ 11. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert)
§ 12. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
(Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert)
§ 13. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Bootsfrau bzw. Bootsmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)
§ 14. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Steuerfrau bzw. Steuermann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
(Anm.: Anlage 15 als PDF dokumentiert)
§ 15. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auszustellen, wenn die antragstellende Person
(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert)
§ 16. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt auszustellen, wenn die antragstellende Person
(2) Die behördliche Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt über die Inhalte der Anlage 19 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 12 zu beinhalten.
(3) Die Prüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung kann im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogrammes gemäß § 132 SchFG oder durch fachlich geeignete Personen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. Als fachlich geeignete Personen gelten jedenfalls entsprechend ausgebildete Organe der Schifffahrtsaufsicht.
(4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss erneut eine Prüfung nach Abs. 2 abgelegt werden.
(Anm.: Anlage 17 als PDF dokumentiert)
§ 17. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person
(2) Die behördliche Prüfung zur erstmaligen Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) über die Inhalte der Anlage 18 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 13 zu beinhalten.
(3) Die Erstprüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss entweder
(Anm.: Anlage 18 als PDF dokumentiert)
§ 18. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Voraussetzungen in ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer folgende besondere Berechtigungen einzutragen
(2) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 14 erfolgreich abzulegen.
(3) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die besonderen Gefahren der betroffenen Strecken abzulegen. Ein gültiges Streckenzeugnis – AT ersetzt die behördliche Prüfung für die betroffenen Streckenabschnitte.
(4) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Fahren unter Radar hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 15, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 16 umfasst, erfolgreich abzulegen.
(5) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Führen von Großverbänden muss die antragstellende Person eine Mindestfahrzeit von 720 Tagen absolviert haben, wobei eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und 180 Tage unter Aufsicht und Anleitung einer zum Führen eines Großverbandes berechtigten Person absolviert worden sein müssen.
(6) Die besondere Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, wird in Form eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 ausgestellt.
(Anm.: Anlage 19 als PDF dokumentiert)
§ 19. Die grundlegende Sicherheitsausbildung hat drei Tage zu dauern und inhaltlich den Vorgaben der Anlage 17 zu entsprechen. Vorrang kommt der praktischen Unterweisung zu, eine theoretische Unterweisung kann die praktischen Elemente ergänzen. Die grundlegende Sicherheitsausbildung ist von dem Betrieb, der die antragstellende Person mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann beschäftigen möchte, durch hiefür qualifizierte Lehrende auf einem Fahrzeug oder einer geeigneten Landanlage durchzuführen, sodass insbesondere die praktischen Elemente der Ausbildung unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. Über die Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach Absolvierung der grundlegenden Sicherheitsausbildung ist von der bzw. dem Dienstgebenden oder wenn kein Dienstverhältnis vorliegt von der bzw. dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges hierüber eine Bestätigung auszustellen.
(Anm.: Anlage 20 als PDF dokumentiert)
§ 20. (1) Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen.
(2) Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.
(3) Die Behörde hat die Liste von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzte auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(Anm.: Anlage 21 als PDF dokumentiert)
§ 21. (1) Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.
(3) Ärztliche Gutachten, die
(4) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
(5) Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.
(Anm.: Anlage 22 als PDF dokumentiert)
§ 22. (1) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.
(2) Unbeschadet der in Abs. 1 genannten Beschränkungen sind Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder der Decksmannschaft höchstens 13 Jahre lang gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit ist das Vorliegen der medizinischen Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
(3) Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sind höchstens fünf Jahre lang gültig.
(Anm.: Anlage 23 als PDF dokumentiert)
§ 23. (1) Ausbildungsprogramme für Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sowie für besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Abschlusszeugnisse erworben werden, sind über Antrag der Schule bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 SchFG mit Bescheid anzuerkennen
(2) Eine Einrichtung, deren Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 zugelassen wurde, hat der zulassenden Behörde nach Abnahme der Prüfungen die an die Einrichtung gerichteten Antragsformulare gemäß dem Muster der Anlage 6 gemeinsam mit einer Bestätigung der erfolgreich abgelegten Prüfungen zu übermitteln.
§ 24. Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden.
§ 25. (1) Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (§ 1.01 lit. d) Z 18 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (§ 24 Abs. 3 SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (§ 24 Abs. 4 SchFG) gewährleistet sein.
(2) Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.
(6) Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäß Anlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.
§ 26. (1) Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar
(2) Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll
§ 27. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt
(2) Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes
(3) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist
(4) Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.
(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.
§ 28. (1) Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.
(2) Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei
(3) Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.
§ 29. (1) Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen
(2) Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.
(4) Die Befähigung als Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und dem Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen gegeben.
§ 30. (1) Die geistige und körperliche Eignung für ein Kapitänspatent – Seen- und Flüsse, ein Schiffsführerpatent – AT und ein Schiffsführerpatent – 20 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Die geistige und körperliche Eignung für das Schiffsführerpatent – 10 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gemäß § 1 Z 8 FSG-GV mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt durch ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen als erbracht. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens weiters als erbracht, wenn ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen vorliegt. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachzuweisen.
(3) Die geistige und körperliche Eignung von Maschinistinnen bzw. Maschinisten hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 FSG-GV mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, so darf die Maschinistin bzw. der Maschinist nicht als Rudergängerin bzw. Rudergänger gemäß § 1.09 WVO eingesetzt werden. Im Falle des Vorhandenseins eines Schifferdienstbuches ist dieser Umstand in das Schifferdienstbuch einzutragen. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder für Maschinistinnen bzw. Maschinisten ohne Schifferdienstbuch bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied nicht älter als drei Monate sein darf. Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 FSG-GV gelten nicht für die Funktion der Maschinistin bzw. des Maschinisten.
(4) Die körperliche Eignung von Maschinistinnen bzw. Maschinisten auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, sowie von Decksfrauen – AT bzw. Decksmännern – AT ist abweichend von Abs. 3 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß § 1 Z 8 FSG-GV nachzuweisen.
(5) Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger gemäß § 29 Abs. 4 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der jeweils geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
(6) Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 SchFG begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.
(7) Das ärztliche Gutachten betreffend die körperliche und geistige Eignung ist von in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten(Anm. 1) gemäß §§ 8 und 34 FSG in Verbindung mit § 22 FSG-GV zu erstellen. Der Nachweis über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen ist von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten(Anm. 1) auszustellen.
(8) Personen die ein Schiffsführerpatent – AT, ein Kapitänspatent – Seen und Flüsse besitzen sowie Decksfrauen – AT bzw. Decksmänner – AT und Maschinistinnen bzw. Maschinisten haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre geistige und körperliche Eignung erneut durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.
(_______________
Anm. 1: Art. 5 Z 3 BGBl. II Nr. 204/2023 lautet: „…wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.“ Die Anweisung wurde nicht durchgeführt, da nicht eindeutig ist welche Wortfolge zu ersetzen ist.
§ 31. (1) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen
(2) Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn sie von allen Prüfenden mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung abgenommen werden.
(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen abzuhalten.
(4) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(5) Prüferinnen bzw. Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
§ 32. (1) Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, welches bzw. welcher in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht und folgende Mindestanforderungen erfüllt
§ 33. Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.
§ 34. Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht berührt.
§ 35. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil SchFG eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
(3) Die für den Betrieb des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.
(4) Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung, Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation, fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 7. Teil SchFG erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
(5) Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn kurzfristig, sofern Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
§ 36. (1) Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
(3) Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Abs. 1 Z 1 genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs II oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.2.2020, S. 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.
§ 37. (1) Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag ein Schifferdienstbuch auszustellen und die allgemeinen Angaben einzutragen. Kontrollvermerke werden auf Antrag vorgenommen. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mittels Kontrollvermerk validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches ist das Vorliegen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Schiffsführerverordnung – SchFVO, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SchFVO, eines uneingeschränkten Kapitänspatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995, oder einer Befähigung, für die das auszustellende Schifferdienstbuch als Nachweis dienen soll.
(3) Schifferdienstbücher müssen Anhang II oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 entsprechen.
(4) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Schifferdienstbuches gemäß § 36 Abs. 3 hat dieses bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer auszuhändigen.
(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer hat
§ 38. (1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeuges mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.
(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Fahrzeug, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 WVO und § 12 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 SchFG.
(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer des Fahrzeuges, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.
§ 39. (1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer. Die Aufzeichnungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss von der Behörde, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.
(2) Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
(3) Die Kontrolle des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 5 erfolgen. Verfügungsberechtigte haben jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Abs. 5 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet wird. Verfügungsberechtigte haben außerdem dafür zu sorgen, dass das Bordbuch dann wieder an Bord gebracht wird.
(4) Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können.
(5) Mit der Kontrolle des ersten Bordbuches gemäß Abs. 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern gemäß Abs. 2 sind von der ausstellenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
§ 40. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S1 oder dem Standard S2 gemäß Art. 31.02 bzw. Art. 31.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung genügen.
§ 41. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .
(2)Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt
Stufe
nach Schiffslänge
L in m
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2
S1
S2
1
L ≤ 70 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
1
Steuerfrau / Steuermann
-
Bootsfrau / Bootsmann
-
Matrosin / Matrose
1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
2
70 m L ≤ 86 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
1 oder 1
1
Steuerfrau / Steuermann
-
-
-
Bootsfrau / Bootsmann
1
-
-
Matrosin / Matrose
-
1
1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
1
1
3
L 86 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
1 oder 1
1
Steuerfrau / Steuermann
1
1
1
Bootsfrau / Bootsmann
-
-
-
Matrosin / Matrose
1
-
-
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
2
1
(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(4) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung
(5) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.
(6) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.
(7) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.
(8) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann eine Matrosin bzw. ein Matrose durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.
(9) Auf stehenden Gewässern und in Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um eine Matrosin bzw. einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus ausgesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
§ 42. (1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt
Stufe
nach Schiffslänge
L in m
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2
S1
S2
1
Abmessung des
Verbandes
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
1
Steuerfrau / Steuermann
-
Bootsfrau / Bootsmann
-
Matrosin / Matrose
1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
2
Abmessung des
Verbandes
37 m L ≤ 86 m
B ≤ 15 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
1 oder 1
1
Steuerfrau / Steuermann
-
-
-
Bootsfrau / Bootsmann
1
-
-
Matrosin / Matrose
-
1
1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
1
1
3
Schubschiff + 1 Leichter
mit L 86 m oder
Abmessung des
Verbandes
86 m L ≤ 116,5 m
B ≤15 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
1 oder 1
1
Steuerfrau / Steuermann
1
1
1
Bootsfrau / Bootsmann
-
-
-
Matrosin / Matrose
1
-
-
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
2
1
4
Schubschiff + 2 Leichter *)
Motorschiff
+ 1 Leichter *)
Schiffsführerin / Schiffsführer
1
1
Steuerfrau / Steuermann
1
1
Bootsfrau / Bootsmann
-
-
Matrosin / Matrose
1
-
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1 1)
2 1)
5
Schubschiff
+ 3 oder mehr
Leichter *)
Motorschiff
+ 2 oder mehr
Leichter *)
Schiffsführerin / Schiffsführer
1 oder 1
1
Steuerfrau / Steuermann
1
1
1
Bootsfrau / Bootsmann
-
-
-
Matrosin / Matrose
3
2
2
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
-
2
1
1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann bzw. auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch eine Decksfrau – AT bzw. einen Decksmann – AT, ersetzt werden.
*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.
(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.
(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.
(6) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen und dies nachweisen können.
§ 43. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.
(2)Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
Stufe
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1
S2
1
L 20 m
Schiffsführerin / Schiffsführer
Decksfrau / Decksmann
1
1
1
1
2
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 75
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1--1-
1--1-
3
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 76 bis 300
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1
--11
1--1-
4
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1 1
1--
11-1-
5
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:von 701 bis 1100
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
11-2-
11-111)
6
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1111-
11-2-
7
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: über 1600
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1112-
11-3-
1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.
Fahrgastanzahl an Bord
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Fahrgast-Ersthelferinnen /
Fahrgast-Ersthelfer
unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste
0
1
über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste
1
1
76 bis 250 Fahrgäste
1
1
251 bis 1100 Fahrgäste
1
2
über 1100 Fahrgäste
2
2
(3) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
Stufe
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1
S2
1
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 300
Schiffsführerin / Schiffsführer
Decksfrau / Decksmann
1
1
1
1
2
ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700
Schiffsführerin / Schiffsführer
Decksfrau / Decksmann
12
1
2
Fahrgastanzahl an Bord
Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer
Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
bis 200 Fahrgäste
-
1
201 bis 300 Fahrgäste
1
1
über 300 Fahrgäste
1
2
(4) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt
Stufe
Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1
S2
1
Zulässige Anzahl der Betten:bis 50
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1 -11-
1--12
2
ZulässigeAnzahl der Betten: von 51 bis 100
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
11-2-
11-11
3
ZulässigeAnzahl der Betten:über 100
Schiffsführerin / Schiffsführer
Steuerfrau / Steuermann
Bootsfrau / Bootsmann
Matrosin / Matrose
Leichtmatrosin / Leichtmatrose
1 oder111--32-2
11-21
Fahrgastanzahl an Bord
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger
Bis 100 Fahrgäste
1
1
2
Über 100 Fahrgäste
1
2
2
(5) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 41.
(6) Die in den Tabellen gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
(8) Die in der Tabelle gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.
(10) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.
(11) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.
(12) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.
§ 44. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.
§ 45. (1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil SchFG setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 41 bis 43 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 41 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.
(3)Die Mindestbesatzung von nicht frei fahrenden Fähren, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und frei fahrenden Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss. Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer gilt § 43 Abs. 2 Z 2.
(4)Die Mindestbesatzung von schwimmenden Geräten, die Motorfahrzeuge sind und deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss.
§ 46. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.
§ 47. (1) Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.
(4) Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 der vorhandene Befähigungsnachweis durch ein gleichlautendes Unionsbefähigungszeugnis ersetzt werden. Darüber hinaus kann
(5) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
(6) Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung
(7) Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.
(8) Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.
(9) Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung
(10) Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.
(11) Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung
Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.
(12) Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.
(13) Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden
(14) Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.
(15) Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden
Fahrgastanzahl an Bord
Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer
Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste
-
1
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste
1
1
76 bis 300 Fahrgäste
2
1
301 bis 1100 Fahrgäste
2
2
Über 1100 Fahrgäste
3
3
§ 48. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 10 bis 15, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 7 sowie § 47 Abs. 4, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 49. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, sowie die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, außer Kraft.