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20011804 AT

Sektbezeichnungsverordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

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Kurztitel

Sektbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.01.2022

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 30/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 191/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 22 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet

Anmerkung

Die Sektbezeichnungsverordnung wurde in Artikel 6 der Weinrecht-Sammelverordnung 2021, BGBl. II Nr. 30/2022, kundgemacht.

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022);

Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023)

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40241664

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 1. (1) „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden. Die Begriffe „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ und „Frizzante“ dürfen nicht angegeben werden.

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 2. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria“ sind

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 3. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 4. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Große Reserve“ sind

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 5. (1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.

(2) Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.

(3) Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.

(4) Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu § 11 Abs. 1 der Kostverordnung, BGBl. II Nr. 256/2003, ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 zu entnehmen.

(5) Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen

ParameterPunkte

Relative Dichte d (20°/20°)6

Vorhandener Alkoholgehalt %Vol und g/l5

Gesamttrockenextrakt g/l3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l6

Saccharose g/l7

Zuckerfreier Extrakt g/l1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l12

Flüchtige Säure g/l4

Gesamtalkohol %vol. und g/l1

Kohlensäureüberdruck bar6

Sinnenprobe23

Zusätzlich bei Sekt rot

Malvidindiglucosid mg/l3

Künstlicher Fremdfarbstoff J/N5

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 6. (1) „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen.

(2) Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten.

(3) Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgelts gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.

Bundesrecht Sektbezeichnungsverordnung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die Sektbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, etikettiert worden sind bzw. werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

(3) Produkte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 mit den Begriffen „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ oder „Frizzante“ etikettiert sind sowie die diesbezüglichen Etiketten selbst dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet und verwendet werden.

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