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Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. Dezember bzw. 17. Dezember 2021 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2022 in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Für die Zwecke dieses Abkommen bezeichnet der Begriff

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Leiters des Büros und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind; dies unbeschadet gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbaren Privilegien und Immunitäten.

(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisation, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend ihre Mitarbeiter zu treffen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros das österreichische Recht.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten des Büros zugestellt werden, vorbehaltlich gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbare Privilegien und Immunitäten.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Die Archive des Büros und all seine Dokumente und alle ihm gehörigen oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Das Büro ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit

(2) Unbeschadet Absatz 1 lit. c gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation als von allen Formen der Vollstreckung oder Beschlagnahme befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Büros, unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sie sich befinden, gelten als von allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines exekutiven, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder gesetzlichen Eingriffs befreit.

(4) Sofern nicht ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wurde, wird jeder Streitfall der das Büro und eine private Partei betrifft durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Nordatlantikvertrags sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften der Organisation beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Das Büro kann Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe versenden und empfangen.

(2) Das Büro genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

(3) Das Büro ist befugt, Codes zu benützen und seine Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Das Büro, seine Vermögenswerte, Einkommen und anderes Eigentum sind befreit

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Büro ungehindert

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Das Büro und die Beamten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Beamten des Büros sind von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts betreffend Sozialversicherung befreit.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten des Büros nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf das Büro ausgeübte Tätigkeit stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Beamte des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

(2) Beamte des Büros, die Militärangehörige sind, können ihre Uniformen gemäß den auf sie anwendbaren Vorschriften tragen.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Neben den in Artikel 11 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Büros in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern beziehungsweise Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Die Organisation übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Beamten des Büros und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

(2) Die Republik Österreich stellt den Beamten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Vertreter bei Tagungen des Büros oder bei vom Büro einberufenen Tagungen und Vertreter, die andere amtliche Aufgaben beim Büro wahrnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen in die und aus der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 11 Absatz 1 lit. a, b, c und d angeführten Privilegien und Immunitäten.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Büro zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Die Organisation verzichtet auf die Immunität, wenn sie der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.

(3) Die Organisation ist jedenfalls verpflichtet, die Beamten des Büros aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mit diplomatischen Mitteln beigelegt, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.

Bundesrecht Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Regierung und die Organisation sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Organisation aufgenommen. Eine solche Abänderung erfolgt durch ein Abkommen zwischen der Regierung und der Organisation.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft

Geschehen in Brüssel, am 10. Mai 2021, in zwei Ausführungen in deutscher, englischer und französischer Sprache.

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