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20011801 AT

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet

Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 2. März 2022 in Kraft.

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet

Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen um die Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in dem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.

(2) Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei Solidaritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Gas.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden gesetzlichen Regelungen

(2) Darüber hinaus gelten für dieses Abkommen die folgenden Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Das Solidaritätsersuchen setzt die Ausrufung der Notfallstufe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 und die Zusicherung der ersuchenden Vertragspartei voraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 zum Zeitpunkt der Einleitung der ersuchten Solidaritätsmaßnahmen erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt unter Nutzung der in Artikel 11 genannten Kommunikationsmittel das Solidaritätsersuchen an die im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei. Nach Übermittlung des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich die Kommission über die Übermittlung und den Inhalt des Solidaritätsersuchens. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß Satz 2 zeigt die ersuchende Vertragspartei der leistenden Vertragspartei unverzüglich an.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Behörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über einen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, verbunden sind.

(4) Das Solidaritätsersuchen muss mindestens folgende Angaben beinhalten

(5) Sofern die Versorgungssicherheitslage es zulässt, ist das Solidaritätsersuchen mindestens 20 Stunden vor dem Beginn des Liefertags zu stellen. Die leistende Vertragspartei bemüht sich, auch kurzfristigere Solidaritätsersuchen zu berücksichtigen, wenn die Krisensituation und die gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zur Bereitstellung eines Solidaritätsangebotes dies zulassen.

(6) Das Solidaritätsersuchen ist maximal auf den folgenden Gastag beschränkt. Weitere Solidaritätsersuchen für nachfolgende Gastage können unter Berücksichtigung der Fristen in Absatz 5 gestellt werden.

(7) Nach Erhalt des Solidaritätsersuchens prüft die leistende Vertragspartei das Solidaritätsersuchen unverzüglich auf Fehler oder Unvollständigkeiten, die eine ordnungsgemäße Beantwortung des Solidaritätsangebots unmöglich machen könnten. Ergibt diese Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten des Solidaritätsersuchens im Sinne von Satz 1, kontaktiert die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Nutzung der im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten und bittet um Nachbesserung des Solidaritätsersuchens.

(8) Die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Solidaritätsersuchens innerhalb einer halben Stunde nach Erhalt des Solidaritätsersuchens unter Nutzung der im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten. Hat die ersuchende Vertragspartei eine Bestätigung des Eingangs des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer halben Stunde nach Absendung des Solidaritätsersuchens erhalten, bemüht sie sich um eine Kontaktaufnahme mit der leistenden Vertragspartei unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Kommunikationsmittel.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die leistende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den Abschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gasmengen zu ermöglichen.

(2) Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Abschluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteilnehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertags und unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung.

(3) Die aus den Vertragsschlüssen gemäß Absatz 2 Satz 1 entstehenden Forderungen der Marktteilnehmer sind durch Garantien der ersuchenden Vertragspartei oder durch entsprechende Sicherheitenhinterlegung abzusichern. Dies gilt nicht, wenn die ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist.

(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die für eine Übernahme der auf der Grundlage von Angeboten von Marktteilnehmern bereitgestellten Gasmengen erforderlichen Transportkapazitäten gebucht werden. Ist der ersuchenden Vertragspartei eine Buchung von Transportkapazitäten nach Satz 1 nicht möglich, teilt sie dies der leistenden Vertragspartei unverzüglich unter Benennung der Gründe mit.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Soweit die ersuchende Vertragspartei auch nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei ihren Bedarf für den im Solidaritätsersuchen angegebenen Lieferzeitraum durch die Annahme aller verfügbaren Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei sowie in den Hoheitsgebieten der übrigen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei über ein Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, verbunden sind, nicht vollständig decken kann, kann sie für diesen Lieferzeitraum ein zweites Solidaritätsersuchen bis 13 Stunden vor Beginn des Liefertages über die noch benötigte Gasmenge stellen; Artikel 3 gilt entsprechend. In diesem Falle gibt die leistende Vertragspartei bis neun Stunden vor dem Beginn des Liefertages ein Solidaritätsangebot ab. Soweit die Fristen nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten wurden, erfolgt die Übermittlung des Solidaritätsangebots im Rahmen der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen Vorlaufzeiten. Ist die leistende Vertragspartei bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 oder im Falle des Satzes 3 unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich und legistisch notwendigen Vorlaufzeiten nicht in der Lage, ein Solidaritätsangebot zu unterbreiten, teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Benennung der Gründe unverzüglich mit.

(2) Das Solidaritätsangebot der leistenden Vertragspartei muss mindestens folgende Angaben beinhalten

(3) Die im Solidaritätsangebot enthaltenen Gasmengen können die von der ersuchenden Vertragspartei angeforderte Gasmenge unterschreiten.

(4) Ein Solidaritätsangebot beinhaltet die zum Zeitpunkt der Erstellung des Solidaritätsangebots potentiell verfügbaren Gasmengen einschließlich erforderlicher Transportleistungen zum Lieferpunkt.

(5) Sämtliche Solidaritätsangebote gelten vorbehaltlich des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes der leistenden Vertragspartei und der Ausfuhrkapazität der Verbindungsleitungen zwischen den Vertragsparteien sowie unter dem Vorbehalt, dass bei Annahme eines Solidaritätsangebots und während dessen Durchführung die erforderliche Gasmenge für die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten Kunden der leistenden Vertragspartei uneingeschränkt zur Verfügung steht und nicht gefährdet ist.

(6) Nach Erhalt des Solidaritätsangebots bestätigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei unverzüglich den Angebotseingang unter Nutzung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.

(7) Die Annahme des Solidaritätsangebots erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Nutzung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.

(8) Solidaritätsangebote können nur bis sieben Stunden vor Beginn des Liefertages angenommen werden. Solidaritätsangebote nach Absatz 1 Satz 3 können nur innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Zugang bei der ersuchenden Vertragspartei angenommen werden. Nicht fristgerecht angenommene Solidaritätsangebote verfallen.

(9) Zur Annahme eines Solidaritätsangebots erklärt die ersuchende Vertragspartei die Angebotsannahme unter Beachtung der in Absatz 8 genannten Fristen gegenüber der leistenden Vertragspartei. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei der leistenden Vertragspartei kommt ein Vertrag zwischen der leistenden und der ersuchenden Vertragspartei zustande, aufgrund dessen die leistende Vertragspartei verpflichtet ist, durch hoheitliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angebotenen Gasmengen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt und zum Lieferpunkt transportiert werden. Falls mehrere Annahmeerklärungen für ein Solidaritätsangebot eingehen, gilt die zuerst abgegebene Annahmeerklärung.

(10) Mit der Annahme des Solidaritätsangebots verpflichtet sich die ersuchende Vertragspartei zur Erfüllung der Entschädigungspflichten nach Artikel 13 Absatz 8 und Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 und Artikel 8 dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Als übernommene Gasmenge gilt die gelieferte Gasmenge entsprechend der am Lieferpunkt jeweils geltenden Regelungen.

(2) Die genaue Bezeichnung der Lieferpunkte ergibt sich aus der aktuellen Gasnetzwerkkarte des Verbands Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas.

(3) Die leistende Vertragspartei trägt das Transportrisiko für den Transport zum Lieferpunkt.

(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die an den vereinbarten Lieferpunkten bereitgestellten Gasmengen übernommen werden.

(5) Unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der vertragsgemäß für die ersuchende Vertragspartei bereitgestellten Gasmengen sind die sich aus der Annahme des Solidaritätsangebots ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch die ersuchende Vertragspartei an die leistende Vertragspartei in voller Höhe zu leisten.

(1) Die Verpflichtung der leistenden Vertragspartei zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen endet, wenn

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 endet die Solidaritätsmaßnahme zum Ende des jeweiligen Gastages, für den ein Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 3 gestellt wurde. Im Falle von Absatz 1 Nummer 3 hat die leistende Vertragspartei das Recht, nach Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei die Solidaritätsmaßnahme unverzüglich zu beenden.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Die Entschädigung für die im Rahmen der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gelieferte Gasmenge nach Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ist unmittelbar von der ersuchenden Vertragspartei an die leistende Vertragspartei zu zahlen und umfasst in der Regel

Entschädigungen nach Satz 1 Nummer 2 hat die ersuchende Vertragspartei nur zu zahlen, soweit die durch diese Entschädigungen abgegoltenen Nachteile nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des Gaspreises nach Satz 1 Nummer 1 sind.

(2) Die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz 1 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen der leistenden Vertragspartei. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland sind als Anlage 1 beigefügt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dahingehende Änderungen der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die im Solidaritätsangebot angegebenen voraussichtlichen Kosten der nichtmarktbasierten Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 sind nicht abschließend. Die nach Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 und Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 dieses Abkommens ersatzfähigen Kosten können nach Beendigung der Solidaritätsmaßnahmen unter Vorlage entsprechender Nachweise nachgereicht werden, ohne an Fristen gebunden zu sein.

(4) Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, auch wenn sich nach Ergreifen der Solidaritätsmaßnahmen herausstellen sollte, dass das Ersuchen um Solidaritätsmaßnahmen nicht erforderlich war.

(5) Sollte die durch die ersuchende Vertragspartei geleistete Entschädigung für nichtmarktbasierte Solidaritätsmaßnahmen die tatsächlichen Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen der leistenden Vertragspartei überschreiten, so wird die leistende Vertragspartei die überschießende Entschädigungszahlung nach Abschluss aller administrativer und gerichtlicher oder ähnlicher Entschädigungsverfahren sowie aller Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit den betreffenden nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen in angemessener Frist an die ersuchende Vertragspartei auskehren. Dies schließt nicht das Recht der leistenden Vertragspartei zur Nachforderung nach Absatz 3 aus.

(6) Artikel 6 Absatz 5 bleibt unberührt.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Für Solidaritätsmaßnahmen der Republik Österreich zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und Rechnungslegung für die Solidaritätsmengen, die im Namen und auf Rechnung des für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Dritten abgerufen werden, unter Beachtung der in der Republik Österreich geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere der als Anlage 3 beigefügten Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators für das Verteilergebiet Ost („AB-BKO“) und der Anlage 4 (Abrechnung und Rechnungslegung zu den AB-BKO in ihrer jeweils geltenden Fassung).

(2) Für Solidaritätsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Republik Österreich gilt folgendes

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Handlungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität und die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt prioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommunikation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situationsangemessen genutzt werden.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisierung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüglich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.

(3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Bundesrecht Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 2021 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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