Rentenabfertigungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Rentenabfertigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 604/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend § 148j Abs. 3 BSVG (Rentenabfertigungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 604/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 148j Abs. 3 und 387 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 238/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20011794
Dokumentnummer
NOR40241487
§ 1. Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen
§ 2. Zur Abfertigung nach § 1 gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.