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20011794 AT

Rentenabfertigungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Rentenabfertigungsverordnung

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Kurztitel

Rentenabfertigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend § 148j Abs. 3 BSVG (Rentenabfertigungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 604/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 148j Abs. 3 und 387 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 238/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20011794

Dokumentnummer

NOR40241487

Bundesrecht Rentenabfertigungsverordnung

§ 1. Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen

Bundesrecht Rentenabfertigungsverordnung

§ 2. Zur Abfertigung nach § 1 gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.

Bundesrecht Rentenabfertigungsverordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

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