Handelsstatistikverordnung 2022
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Handelsstatistikverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.01.2022
Abkürzung
HStatV 2022
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022)
StF: BGBl. II Nr. 17/2022
Änderung
BGBl. II Nr. 16/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20011790
Dokumentnummer
NOR40241383
§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 2. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
§ 3. Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten
(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.