Sterbeverfügungs-Präparate-V
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Sterbeverfügungs-Präparate-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Abkürzung
StVf-Präp-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V)
StF: BGBl. II Nr. 16/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Regelungsgegenstand
§ 2
Bestimmung der zulässigen Präparate
§ 3
Einnahmeform
§ 4
Dosierung des Präparats
§ 5
Notwendige Begleitmedikation
§ 6
Verpackung und Etikettierung
§ 7
Inkraftretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
20011789
Dokumentnummer
NOR40241376
§ 1. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG.
§ 2. Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital.
§ 3. Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden
§ 4. Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.
§ 5. (1) Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere
(2) Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere
§ 6. (1) Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
(2) Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
(3) Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten
§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.