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20011789 AT

Sterbeverfügungs-Präparate-V

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

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Kurztitel

Sterbeverfügungs-Präparate-V

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

StVf-Präp-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V)

StF: BGBl. II Nr. 16/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Bestimmung der zulässigen Präparate

§ 3

Einnahmeform

§ 4

Dosierung des Präparats

§ 5

Notwendige Begleitmedikation

§ 6

Verpackung und Etikettierung

§ 7

Inkraftretensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

20011789

Dokumentnummer

NOR40241376

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 1. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG.

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 2. Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital.

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 3. Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 4. Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 5. (1) Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere

(2) Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 6. (1) Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.

(2) Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.

(3) Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten

Bundesrecht Sterbeverfügungs-Präparate-V

§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.

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