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20011784 AT

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

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Kurztitel

Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 225/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Anmerkung

Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 225/2021 kundgemacht.

Schlagworte

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 50/2025)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20011784

Dokumentnummer

NOR40241034

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 2. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 3. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt

(2) Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit § 5 stehen.

(3) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr

(4) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 4. (1) Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,

(2) Abs. 1 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht nachkommen.

(3) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(4) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, berichtigt durch ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 folgende Maßnahmen zu setzen

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 5. (1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

(2) Die FMA nimmt ihre in § 4 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit § 3 Abs. 2 wahr.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 6. (1) Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einreichung entschieden hat.

(2) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 1 Z 9, 10 oder 13, § 4 Abs. 5 Z 1 oder § 7 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde. Diese Veröffentlichung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA

(3) Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den Gerichten oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß § 4 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 9. (1) Die für das Anlagebasisinformationsblatt gemäß Art. 23 oder 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Personen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Das Anlagebasisinformationsblatt hat Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(2) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen

(3) Bei Schwarmfinanzierungsangeboten von Projektträgern aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 10 auch denjenigen, der das Schwarmfinanzierungsangebot im Inland gestellt hat.

(4) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(5) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Angaben im Anlagebasisinformationsblatt keine Anlage getätigt wurde.

(7) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(8) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des Schwarmfinanzierungsangebots gerichtlich geltend gemacht werden.

(9) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

(10) Gegenüber den Anlegern haften der Projektträger oder der zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit für ein Schwarmfinanzierungsangebot herangezogen wurde, auch für im Widerspruch zu den Angaben im Anlagebasisinformationsblatt stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 10. (1) Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 den von ihr zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten. Wird die Verwendung solcher Anteile gestattet, hat die FMA die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu unterrichten.

(2) Die FMA wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 23 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2020/1503 die Pflicht zur Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger vorzusehen.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 11. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 sind

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 12. Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, anzuwenden.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 13. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 14. (1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 15. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Kostenpflichtige zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen.

(3) Die FMA hat die Höhe des Pauschalbetrags gemäß Abs. 2 mit Verordnung festzusetzen, wobei die Höhe in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten zu stehen hat. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Pauschalbemessung zu erteilen.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 12 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Bundesrecht Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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