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20011772 AT

Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

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Kurztitel

Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 593/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

INROV

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen (INROV)

StF: BGBl. II Nr. 593/2021

Änderung

BGBl. II Nr. 174/2024

BGBl. II Nr. 160/2025

BGBl. II Nr. 171/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister für Inneres verordnet

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Gesetzesnummer

20011772

Dokumentnummer

NOR40240390

Bundesrecht Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

§ 1. Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 ASG) zuerkannt

Bundesrecht Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

§ 2. Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 16 ASG) zuerkannt

Bundesrecht Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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