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20011752 AT

CRR-Begleitverordnung 2021

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Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht CRR-Begleitverordnung 2021

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Kurztitel

CRR-Begleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 542/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

CRR-BV 2021

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021)

StF: BGBl. II Nr. 542/2021

Änderung

BGBl. II Nr. 482/2022

BGBl. II Nr. 336/2023

BGBl. II Nr. 315/2024

BGBl. II Nr. 81/2025

BGBl. II Nr. 327/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21b Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird – betreffend die §§ 12 und 13 Abs. 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40239983

Bundesrecht CRR-Begleitverordnung 2021

§ 1. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

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§ 2. (1) Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2026 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2024 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2024, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(4) Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Abs. 1 insoweit erteilt, als

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§ 3. Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

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§ 4. (1) Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen

(2) Bei Instituten, die die in Art. 178 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Abs. 1 Z 1 sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.

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§ 4a. Für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die in Art. 229 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Schwellen unangewendet bleiben.

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§ 4b. Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 1. Jänner 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt.

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§ 5. Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

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§ 6. (1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen in jenen Fällen vorzunehmen, in denen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen Institute einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeschlossen sind.

(4) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.

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§ 7. (1) Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.

(2) Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung für ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

(3) Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen vorzunehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

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§ 8. Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

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§ 9. Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.

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§ 10. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes

(2) Für Verweise auf europäische Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes

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§ 11. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden

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§ 12. Der in Art. 469 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt.

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§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 584/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 samt Überschrift, die §§ 6 bis 9 jeweils samt Überschrift sowie § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 ist § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 542/2021 weiterhin anzuwenden.

(4) Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1 samt Überschrift sowie § 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(5) Die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, die Überschrift des § 7 sowie § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(6) §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II 81/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1, § 4b sowie § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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