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20011751 AT

Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

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Kurztitel

Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

StF: BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 4 des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, kundgemacht.

Schlagworte

Budgetbegleitgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 202/2021)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20011751

Dokumentnummer

NOR40239955

Bundesrecht Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

§ 1. (1) Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 100-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2021 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist

(2) Den Ländern Niederösterreich und Wien werden aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder der Republik Österreich im Jahr 2022 aus Bundesmitteln Zweckzuschüsse von jeweils neun Millionen Euro gewährt. Die Zweckzuschüsse sind zur Stärkung der Identität und Vielfalt für kultur, bildungs- und gesellschaftspolitische Projekte zum Thema „100 Jahre Niederösterreich“ bzw. „100 Jahre Wien“ zu verwenden.

Bundesrecht Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Bundesrecht Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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