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20011750 AT

VKIFinanzierungsgesetz 2022

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht VKIFinanzierungsgesetz 2022

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Kurztitel

VKIFinanzierungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

VKIFinanzG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 (VKIFinanzierungsgesetz 2022 – VKIFinanzG 2022)

StF: BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)

Anmerkung

Das VKIFinanzierungsgesetz 2022 wurde in Artikel 6 des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, kundgemacht.

Schlagworte

Budgetbegleitgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 202/2021), VKI-Finanzierungsgesetz 2022, VKI-FinanzG 2022

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20011750

Dokumentnummer

NOR40239951

Bundesrecht VKIFinanzierungsgesetz 2022

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2022 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen

(2) Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(3) Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn

(4) Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen.

Bundesrecht VKIFinanzierungsgesetz 2022

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht VKIFinanzierungsgesetz 2022

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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