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20011740 AT

Schienenfahrzeuglärmverordnung

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Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

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Kurztitel

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 525/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.12.2021

Index

93/01 Eisenbahn

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)

StF: BGBl. II Nr. 525/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239764

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

1. Die Messgrößen im Sinne dieser Verordnung sind der energieäquivalente A-bewertete Schalldruckpegel (LpAeq,T) gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 (Definition 3.14 „A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel“) und ÖNORM EN ISO 3381:2011 Definition 3.9 „A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel“) als Summenpegel und als Terzpegelspektrum von 31,5 Hz bis 12,5 kHz.

Es sind mindestens drei Messungen an jeder vorgesehenen Position durchzuführen.

Wenn die Differenzen der Messresultate zwischen diesen drei Messungen hinsichtlich des A-bewerteten Schalldruckpegels mehr als drei Dezibel betragen, müssen drei neue Messungen durchgeführt werden.

Der arithmetische Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels der drei gültigen Messungen ist für jede Messposition zu ermitteln und anzugeben.

Die arithmetischen Mittelwerte aller Messpositionen sind zum energetischen Mittelwert zusammenzufassen, gemäß § 9 zu runden und in Dezibel als Prüfergebnis anzugeben.

2. Bei den Schalldruckpegelmessungen gemäß ÖNORM EN ISO 3381:2011 ist nach Abschnitt 7.5 (Stillstand) und nach Abschnitt 7.2 (Fahrt) eine Messzeit von grundsätzlich 20 Sekunden und im Ausnahmefall mindestens 5 Sekunden einzuhalten.

Bei den Schalldruckpegelmessungen gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 ist nach Abschnitt 5.7 (Stillstand) eine Messzeit von grundsätzlich 20 Sekunden und im Ausnahmefall mindestens 5 Sekunden einzuhalten.

1. Für Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß §§ 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992.

2. Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Messbericht gemäß § 9 anzugeben..

3. Für akkreditierte Stellen gilt die Ausnahme gem. § 13a Abs. 1 Z 2 MEG

Der Fahrzeugzustand muss ÖNORM EN ISO 3095:2014 Kapitel 5.4 und ÖNORM EN ISO 3381:2011 Kapitel 6.4 entsprechen.

Warneinrichtungen sind nicht zu messen bzw. dürfen während der Messung nicht betrieben werden.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Schienenfahrzeuge, die auf Haupt-, Neben-, Straßen-, oder Anschlussbahnen (gemäß §§ 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzes 1957) betrieben werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge – Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232 und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 421, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/774, ABl. Nr. L 139I vom 27.05.2019, S. 89, unterliegen.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Fahrzeuggattungen

Außenschalldruckpegel

Innenschalldruckpegel

Standversuch

Fahrversuch1)

Standversuch

Fahrversuch2)

Elektrische Lokomotiven

70

84

66

78

Elektrische Triebwagen und elektrische Triebzüge

65

804)

64

744 und 5)

Lokomotiven mit Verbrennungskraftmotor

71

85

66

783)

Triebwagen und Triebzüge mit Verbrennungskraftmotor

72

81

64

74

Nebenfahrzeuge6)

71

85

-

787)

Reisezugwagen

64

79

55

658)

Güterwagen

65

839)

-

-

Bahndienstwagen

65

839)

66

788)

1) Für Geschwindigkeiten v 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, II; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.

2) Für Geschwindigkeiten v 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, II; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.

3) bei Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, dh. ohne Geschwindigkeitszuschlag.

4) bei Straßenbahnfahrzeugen in Hochflurbauweise

für v ≤ 70 km/h: +1 dB(A), für 70 km/h v ≤ 80 km/h: + 2 dB(A)

5) bei Straßenbahnfahrzeugen in Niederflurbauweise

für v ≤ 70 km/h: +2 dB(A), für 70 km/h v ≤ 80 km/h: + 4 dB(A)

6) Bei Gleisbaumaschinen wird ohne Messung von einer Einhaltung des angegebenen Grenzwertes für das Vorbeifahrgeräusch ausgegangen, wenn

7) Die Messung darf in allen Fällen entfallen, in denen eine Messung gemäß Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 227/2006, verpflichtend ist. In diesem Fall sind jedoch allenfalls strengere Grenzwerte der SchLV einzuhalten.

8) Für Steuerwagen gilt der angegebene Grenzwert für Messpunkte in den Fahrgasträumen; im Führerraum ist zusätzlich die Einhaltung eines Grenzwertes von 74 dB(A) nachzuweisen.

9) Grenzwert umgerechnet auf ApL (=Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer [m-1]) von ApL= 0,225, siehe Ziffer 4.

Geschwindigkeit

Pegelzuschläge

(km/h)

nach Formel

dB (A)

gerundet

(Fahrversuch außen)

dB (A)

Korrekturwert

(Fahrversuch innen)

dB (A)

80

0,0

0

0

90

1,5

2

0

100

2,9

3

0

110

4,1

4

0

120

5,3

5

0

130

6,3

6

3

140

7,3

7

4

150

8,2

8

4

160

9,0

9

5

170

9,8

10

5

180

10,6

11

6

190

11,3

11

6

200

11,9

12

6

Formel Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A)

Es gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Abschnitt 6.2.2.3.2.2 festgelegten Zu- bzw. Abschläge: LpAeq,T(ApLref) = LpAeq,T(test) – 10 * log(ApLwag/0,225m-1)

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 2. (1) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in

(2) Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

1. Prüfbericht gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 Kapitel 10

2. Kenndaten des Fahrzeuges

Fahrzeugart und -type

Nummer des Fahrzeuges

Betreiber

Hersteller

Baujahr

Fahrzeughöchstgeschwindigkeit

Radsatzfolgebezeichnung

3.Kenndaten der Maschinenanlage

Antriebsmaschine

Bauart und -type

Hersteller

Baujahr

Art des Getriebes

Art des Antriebes

Art der Steuerung

Nennleistung

Übersetzung

– Art und Anzahl der Hilfseinrichtungen

Bezeichnung

Hersteller

Type

Leistung kW

Drehzahl Us-1

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

– Sonstige Geräuschquellen am Fahrzeug

– Verwendete Schalldämmeinrichtungen

Messergebnisse (LpAeq,T)

Standversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.

dB (A)

Fahrversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 2.

dB (A)

Standversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 3.

dB (A)

Fahrversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 4.

dB (A)

Messergebnisse (Terzpegelspektrum)

Standversuch (außen) gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40239763/image001.png

Messpunkt 1: rechts 1,2 m Höhe

Messpunkt 2: rechts 3,5 m Höhe

Messpunkt 3: links 1,2 m Höhe

Messpunkt 4: links 3,5 m Höhe

Fahrversuch (außen) gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40239763/image001.png

Messpunkt 1: rechts 1,2 m Höhe

Messpunkt 2: rechts 3,5 m Höhe

Messpunkt 3: links 1,2 m Höhe

Messpunkt 4: links 3,5 m Höhe

Standversuch (innen) gemäß § 7 Abs. 1 Z 3

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40239763/image001.png

Lage der Messpunkte

Fahrversuch (innen) gemäß § 7 Abs. 1 Z 4

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40239763/image001.png

Lage der Messpunkte

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 3. Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, ABl. Nr. L 73 vom 10.03.2020, S. 6, näher bestimmt.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 4. Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Wagen werden eingeteilt in

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 5. Straßenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, die ausschließlich auf Straßenbahnen (§ 5 EisbG) betrieben werden.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 6. (1) In den Bauentwürfen für neu zu bauende Schienenfahrzeuge müssen technische Maßnahmen ersichtlich sein, die erwarten lassen, dass die gemäß Anlage 2, I zulässigen Grenzwerte bei Schalldruckpegelmessungen im Sinne der Anlage 1 nicht überschritten werden.

(2) Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Schienenfahrzeuges, oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Schienenfahrzeuges der entsprechenden Bauart, hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde den Messbericht gemäß Anlage 3 vorzulegen.

(3) Wird mindestens einer der in Anlage 2, I normierten Grenzwerte überschritten, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Schienenfahrzeug zu setzen, welche die Schallemission so weit reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Das Schienenfahrzeug ist sodann einer vollständigen Messserie gemäß § 7 zu unterziehen. Davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für wesentliche Umbauten von Schienenfahrzeugen. Umbauten gelten im Sinne dieser Verordnung jedenfalls als wesentlich, wenn

(5) Für Schienenfahrzeugserien oder Schienenfahrzeuge, deren Konstruktion in schalltechnischer Hinsicht identisch ist mit im Sinne dieser Verordnung bereits überprüften Schienenfahrzeugserien oder Schienenfahrzeugen, wird vorbehaltlich einer Nachprüfung der Lärmzulässigkeit keine Messung der Schallemission angeordnet.

(6) Bei Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges, das sich von einem bereits zugelassenen Schienenfahrzeug akustisch nur geringfügig unterscheidet, kann der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte auch über Plausibilität, einen rechnerischen Nachweis oder einer Messung auf Komponentenebene erfolgen.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 7. (1) Schalldruckpegelmessungen sind durchzuführen

(2) Von den in Abs. 1 Z 2 und 4 geforderten Messungen gelten folgende Abweichungen

(3) Die Schallmessungen (Akustikgutachten) sind von den gemäß § 32a Abs. 6 EisbG berechtigten Stellen durchzuführen.

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§ 8. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist für den Zustand der Schienenfahrzeuge, die es betreibt, verantwortlich und hat auf die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.

(2) Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, dass die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte der Anlage 2, I nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 6 Abs. 3 zu verfahren.

(3) Für Schienenfahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung erteilt wurde, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind. Dies gilt insoweit, als die Schienenfahrzeuge nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Überprüfung gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3 unterzogen worden sind.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 9. Die Ergebnisse der gemäß Anlage 1 durchgeführten Messungen sind in einem Messbericht gemäß Anlage 3 darzulegen, wobei alle gemessenen Pegel auf eine Nachkommastelle zu runden sind. Zum Vergleich mit den Grenzwerten werden die Ergebnisse auf die nächste ganze Dezibelzahl gerundet. Besonderheiten der Messung, vor allem hinsichtlich der verwendeten Messeinrichtungen und der Umgebungsbedingungen, sind zu vermerken.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 10. Beim Einsatz von Schienenfahrzeugen, die außerhalb der Europäischen Union, des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen worden sind und welche die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1304/2014 erfüllen, ist keine Schalldruckpegelmessung nach dieser Verordnung vorzunehmen.

Bundesrecht Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

§ 11. (1) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des § 8 Abs. 3 sowie eines Verfahrens gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.

(2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind, zu behandeln.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), BGBl. Nr. 414/1993, mit Ausnahme des § 7 leg cit, außer Kraft.

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