Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
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Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Langtitel
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
StF: BGBl. II Nr. 510/2021
Änderung
BGBl. II Nr. 14/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239533
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Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2025
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Anlage zur Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen)
1.
Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung
2.
Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.
3.
Transportleistungen
3.1
Seetransportleistungen
3.1.1
Personenbeförderung
3.1.2
Güterbeförderung
3.1.3
Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.2
Lufttransportleistungen
3.2.1
Personenbeförderung
3.2.2
Güterbeförderung
3.2.3
Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.3
Raumtransportleistungen
3.4
Eisenbahntransportleistungen
3.4.1
Personenbeförderung
3.4.2
Güterbeförderung
3.4.3
Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.5
Straßentransportleistungen
3.5.1
Personenbeförderung
3.5.2
Güterbeförderung
3.5.3
Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.6
Transportleistungen der Binnenschifffahrt
3.6.1
Personenbeförderung
3.6.2
Güterbeförderung
3.6.3
Hilfs- und Nebentätigkeiten
3.7
Transport in Rohrleitungen
3.8
Elektrizitätsübertragung
3.9
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr
3.10
Postdienste
3.11
Kurierdienste
4.
Bauleistungen
4.1
Bauleistungen im Ausland
4.2
Bauleistungen im Inland
5.
Versicherungsdienstleistungen
5.1
Lebensversicherung (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.2
Frachtversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.3
Sonstige Direktversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.4
Rückversicherung
5.5
Versicherungsnebenleistungen
5.6
Pensionskassen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
5.7
Standardisierte Garantien (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
6.
Explizit verrechnete und andere Finanzdienstleistungen
6.1
Gebühren für Wertpapierleihe und Goldleihe
6.2
Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Verkauf von Wertpapieren an ausländische Geschäftspartner
6.3
Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Kauf von Wertpapieren von ausländischen Geschäftspartnern
6.4
Sonstige Finanzdienstleistungen
7.
Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.
7.1
Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge
7.2
Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung
7.3
Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware
7.4
Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten
8.
Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen
8.1
Telekommunikationsleistungen
8.2
Computer Dienstleistungen
8.2.1
Computer-Software
8.2.2
Sonstige EDV-Dienstleistungen
8.3
Informationsdienstleistungen
8.3.1
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
8.3.2
Sonstige Informationsdienstleistungen
9.
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
9.1
Leistungen der Forschung und Entwicklung
9.1.1
Systematische Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands
9.1.1.1
Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands
9.1.1.2
Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung
9.1.2
Sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung
9.2
Freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen
9.2.1
Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und PR-Beratung
9.2.1.1
Rechtsberatung
9.2.1.2
Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung
9.2.1.3
Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
9.2.2
Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen
9.3
Technische, handelsbezogene sowie übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen
9.3.1
Architektur-, Ingenieur-, wissenschaftliche und sonstige technische Dienstleistungen
9.3.1.1
Architekturleistungen
9.3.1.2
Ingenieurleistungen
9.3.1.3
Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen
9.3.2
Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau
9.3.2.1
Abfallbehandlung und Reinigungsdienste
9.3.2.2
Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei
9.3.2.3
Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung
9.3.3
Operationelles Leasing
9.3.4
Handelsbezogene Dienstleistungen
9.3.5
Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.
10.
Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
10.1
Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen
10.2
Übrige persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
10.2.1
Gesundheitsdienstleistungen
10.2.2
Bildungsdienstleistungen
10.2.3
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit
10.2.4
Übrige persönliche Dienstleistungen
11.
Transithandel, An- und Verkäufe
12.
Laufende Übertragungen (Pönalzahlungen, Mitgliedsbeiträge, Steuern und Gebühren, Firmenpensionen, sonstige Übertragungen)
13.
Kauf/Verkauf von CO2-Emissionsrechten
Schlagworte
Instandhaltungsleistung, Hilfstätigkeit, Ölgewinnung, Ankauf
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40268422
§ 1. (1) Gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idgF (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet,
(2) Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.
(3) Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird zu diesem Zweck die gegenständliche Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten an die OeNB bzw. der von ihr beauftragten Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
(4) Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB und der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden kann.
(5) Die Definitionen der einzelnen, in der Anlage zu dieser Verordnung bzw. in der Ausweisrichtlinie genannten Leistungen sind in der Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen enthalten. Entsprechende Definitionen enthält auch die Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19).
(6) Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.
§ 2. Gegenstand der Meldung sind Daten gemäß dem 2. Hauptstück und der Anlage zur gegenständlichen Verordnung betreffend grenzüberschreitende Leistungen und Übertragungen, im Folgenden zusammengefasst als „grenzüberschreitende Dienstleistungen“.
§ 3. (1) Die Meldungen sind nach den von der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
(2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.
(3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden.
(4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können.
(5) Die im 2. Hauptstück angeführten Wirtschaftstätigkeiten entsprechen der laut § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 – und erstrecken sich auf Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen.
(6) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.
(7) Die Meldungen sind in Euro-Werten zu erstatten. Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen (Tagesmittelkurs für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang) umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
(9) Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.
(10) Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB bzw. die Bundesanstalt Statistik Österreich können eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.
(11) Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.
(12) Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.
(13) Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.
§ 4. Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit
§ 5. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.
§ 6. Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 DevG 2004).
§ 7. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
(5) Vom Meldepflichtigen laut § 8 sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
§ 8. (1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
(2) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 9. Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 500 000 EUR.
§ 10. (1) Die Meldungen sind jährlich zu erstatten.
(2) Für jährliche Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr unmittelbar nachfolgenden Jahres zu erstatten.
§ 11. Die Meldungen sind an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
§ 12. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
(5) Vom Meldepflichtigen laut § 8 sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
§ 13. (1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, folgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 14. Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 5 000 000 EUR.
§ 15. (1) Die Meldungen sind quartalsweise zu erstatten.
(2) Für quartalsweise Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
§ 16. Die Meldungen sind an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
§ 17. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
(5) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 18. (1) Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß § 11 BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, die
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 19. Die Meldegrenze beträgt 10 000 000 EUR für die Summe der Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft definiert im Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 471/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 20. (1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
§ 21. (1) Zu melden sind
(2) Die in der Meldeperiode erhaltenen und geleisteten Zahlungen (Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge gemäß § 21 Abs. 1) sind
(3) Wenn die Information über den Sitz/Wohnsitz nicht verfügbar ist, ist alternativ das Land, in dem die Kredit- oder Debitkarte ausgegeben wurde bzw. das Land des Terminals anzuführen.
(4) Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine Transaktion über Fernzugang (Card not Present) oder ohne Fernzugang (Face to Face) handelt bzw. die Transaktion auf Seiten der Zahlungsausgänge elektronisch oder nicht elektronisch ausgelöst wurde.
(5) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 22. Meldepflichtig sind Zahlungsdienstleister gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2020, die ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle ausüben, und
unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 18.
§ 23. (1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Meldungslegung im Zuge der Zahlungsverkehrsstatistik der OeNB gelegt wird.
(4) Die Meldeperiode ist dann das Kalenderquartal, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
(5) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die OeNB zu erstatten.
§ 24. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Im Speziellen sind zu melden
(5) Die in der Meldeperiode erbrachten Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe sowie die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
(6) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 25. Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
§ 26. (1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
§ 27. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Im Speziellen sind zu melden
(5) Die in der Meldeperiode erbrachten Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe, die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen in der Rückversicherung sind in der Gliederung nach
zu melden.
(6) Die Bestände an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung und Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung sind in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Leistungserbringer/ Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes zu melden.
(7) Der Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung ist getrennt nach fonds- und indexgebundener Lebensversicherung sowie sonstiger Lebensversicherung zu melden. Anzugeben sind die aushaftenden Nominalstände für in- und ausländische Versicherungsnehmer in Summe.
(8) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 28. Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
§ 29. (1) Die Meldungen sind jährlich an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderjahr, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist bzw. in dem der Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestand gebucht wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.
§ 30. (1) Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2) Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
(3) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 31. Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
§ 32. Die Meldegrenze beträgt pro Schadenszahlung 10 000 000 EUR.
§ 33. (1) Die Meldungen sind im Anlassfall an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die Schadenszahlung geleistet wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
§ 34. (1) Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
(2) Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(3) Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
(4) Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
(5) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
§ 35. (1) Meldepflichtig sind Versicherungsunternehmen- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
§ 36. Die Meldegrenze beträgt 20 000 000 EUR für die Summe sämtlicher Erlöse und Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen („Eigengeschäft“ gemäß 5. Abschnitt).
§ 37. (1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
§ 38. Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 39. (1) Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Auf quartalsweise Meldungen ist die gegenständliche Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode erstes Quartal 2022 anzuwenden.
(3) Für jährliche Meldungen ist diese Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode 2021 anzuwenden.
(4) § 3 Abs. 5, die Überschriften des 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. Abschnitts des 2. Hauptstückes, § 8 Abs. 1 Z 2, § 11, § 13 Abs. 1 Z 2, § 16, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Z 2, § 28 Z 2, § 30 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 36 und § 37 Abs. 2 sowie die Z 5.1 bis 5.7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2025 treten mit 1. März 2025 in Kraft.
§ 40. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vom 12. September 2012 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 186 vom 25. September 2012) außer Kraft. Sie ist letztmalig auf quartalsweise und monatliche Meldungen anzuwenden, deren Meldeperiode am 31. Dezember 2021 endet und auf jährliche Meldungen, deren Meldeperiode am 31. Dezember 2020 endet.