Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20011703 AT

Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.11.2021

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

StF: BGBl. II Nr. 486/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14a Abs. 5 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 176/2021, wird nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde verordnet

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011703

Dokumentnummer

NOR40239071

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 1. Diese Verordnung gilt für Zustell- und Vollstreckungsersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz nach § 14a des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002.

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 2. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung des § 14a Abs. 1 Z 1 bis 3 WettbG zu übermittelnden Schriftstücke.

(2) Einem Zustellersuchen ist ein einheitlicher Titel in deutscher Sprache, sofern zwischen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde, und eine Kopie des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen. Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten

(3) Stimmt der Empfänger des gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstücks dessen Zustellung nach § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, nicht zu, weil es sich um ein fremdsprachiges Dokument handelt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, dem Zustellersuchen binnen angemessener Frist eine deutschsprachige Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.

(4) Sind einem Zustellersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist Ergänzungen vorzunehmen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.

(5) Wenn die Zustellung nach Abs. 1 der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, hat die Bundeswettbewerbsbehörde das Zustellersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Zustellersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es nicht die Zustellung eines Schriftstücks nach Abs. 1 betrifft oder nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird. Ansonsten lässt die Bundeswettbewerbsbehörde die Schriftstücke unverzüglich zustellen.

(6) Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstückes und des einheitlichen Titels nach Abs. 2 sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nach dessen Recht geltend zu machen.

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 3. (1) Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in § 2 Abs. 2 entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde.

(2) Dem Zustellersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist.

(3) Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 4. (1) Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten

(2) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde. Überdies ist eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung zu übermitteln, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

(4) Bei Streitigkeiten über von der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für die Vollstreckung maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden.

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 5. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 7. Diese Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 486/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →