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20011702 AT

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet

Bundesrecht Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt.

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