5. C-RisikostufenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie die Forstfachschule des Bundes
Gesetzestext (5 Artikel)
Aufgrund der §§ 13, 18 und 25 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 – COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, wird verordnet
§ 1. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet
§ 2. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils, ausgenommen die §§ 19, 22 und 24, sowie der §§ 26, 29 und 33 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet
§ 3. Für folgende Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 angeordnet
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft.