Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 461/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.11.2021
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
StF: BGBl. II Nr. 461/2021
Änderung
BGBl. II Nr. 281/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 18 Abs. 3 letzter Satz Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
20011689
Dokumentnummer
NOR40238823
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen
§ 3. (1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
(2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.
§ 4. (1) Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen
(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß § 3 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 4a. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu erfolgen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich, BGBl. II Nr. 492/2003, außer Kraft.
(3) § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.