Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn der Dreharbeiten oder Animationsarbeiten unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf vorläufige Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen
Die endgültige Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion erfolgt bei Fertigstellung des Films und nach Prüfung der folgenden endgültigen Produktionsunterlagen durch die nationalen Behörden
Die nationalen Behörden können jegliche sonstige nach nationaler Gesetzgebung für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen anfordern.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens
Gewichtungspunkte
Regisseur
4
Drehbuchautor
3
Komponist
1
Erste Filmrolle
3
Zweite Filmrolle
2
Dritte Filmrolle
1
Leitung – Kamera
1
Leitung – Ton
1
Leitung – Schnitt
1
Leitung – Szenenbild oder Kostümdesign
1
Studio- oder Drehort
1
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI)
1
Ort der Postproduktion
1
_____________21
N. B.Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens
Gewichtungspunkte
Konzeption
1
Drehbuch
2
Charakterdesign
2
Musikkomposition
1
Regie
2
Storyboard
2
Leitung - Ausstattung
1
Computergenerierte Hintergründe
1
Layout (2D) oder Layout und Kameraeinstellungen (3D)
2
75 vH der Ausgaben für Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens
3
75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D)oder
75 vH der Kolorierung, Beleuchtung, des Riggings, Modellierens und Texturierens in Vertragsstaaten des Übereinkommens (3D)
3
Compositing oder Kamera
1
Schnitt
1
Ton
1
________
23
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens
Gewichtungspunkte
Regisseur
4
Drehbuchautor
1
Kamera
2
Schnitt
2
Recherche
1
Komponist
1
Ton
1
Drehort
1
Ort der Postproduktion
2
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery
(CGI)
1
________
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Anwendungsbereich
1
Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben.
2
Dieses Übereinkommen findet Anwendung
a
auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
b
auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 vH der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Produktion eine offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c ist.
3
Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
4
Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 22 einen Vorbehalt angebracht hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238742
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel II
Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften
Artikel 4
Gleichstellung mit nationalen Filmen
1
In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
2
Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238744
Seite
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
1
Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
2
Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen oder technischen Bereich.
3
Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Diskriminierung, Hass oder Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.
4
Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
5
Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238745
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2
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1
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
1
Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 5 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
2
Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 90 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238746
Seite
2
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1
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
1
Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an den Rechten an den materiellen und immateriellen Gütern des Films gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Filmmaster (erste fertige Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
2
Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf Zugang zum Material und zum Filmmaster zwecks Verwendung als Vervielfältigungsmedium gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238747
Seite
2
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Technische und künstlerische Beteiligung
1
Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
2
Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuchs muss der an den Dreharbeiten beteiligte Stab aus Angehörigen der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten bestehen und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238748
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
1
Ungeachtet des Artikels 8 und vorbehaltlich der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen
a
Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 25 vH der Produktionskosten betragen;
b
sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
c
sie tragen zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zum interkulturellen Dialog bei; und
d
sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.
2
Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall ihre Genehmigung erteilt haben, wobei insbesondere Artikel 10 berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238749
Seite
2
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1
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 10
Ausgewogene Beteiligung
1
In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muss im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.
2
Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, dass ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238750
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
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Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 12
Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
1
Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
2
Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238752
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.
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Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Wirkungen des Übereinkommens
1
Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 2. Oktober 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen.
2
In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1992, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet das Übereinkommen von 1992 weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238756
Folgemaßnahmen zum Übereinkommen und Änderungen der Anhänge I und II
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Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 18
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238758
Seite
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 19
Inkrafttreten
1
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238759
Seite
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 20
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats, nach Abstimmung mit den Vertragsparteien, durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Union einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2
Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Union im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238760
Seite
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2
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1
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1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
Geltungsbereichsklausel
1
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
2
Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3
Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238761
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 22
Vorbehalte
1
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich außerdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238762
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 23
Kündigung
1
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238763
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde