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20011683 AT

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

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Kurztitel

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.10.2021

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 451/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20011683

Dokumentnummer

NOR40238701

Bundesrecht Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

Bundesrecht Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

§ 2. Der zwischen Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund am 8. September 2021 abgeschlossene

Bundesrecht Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung

§ 3. (1) Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.

(2) Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 446/2021, außer Kraft.

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