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20011652 AT

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen I bis V wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV tritt für Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 und die Anlage V zum Protokoll gemäß dessen Art. 9 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 mit 26. August 2021 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben

„Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).

Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Jeder Beschluss darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit, auf die sich Artikel 3 bezieht, durchgeführt werden soll und wenn ja, ob in der ursprünglichen oder in geänderter Form, stützt sich auf die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen sowie auf sonstige entsprechende Überlegungen.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Im Sinne dieses Protokolls

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Im Sinne dieser Anlage

___________________

2 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

Jede Vertragspartei stellt Informationen zusammen, in denen insbesondere verbotene Tätigkeiten ausgeführt und Listen der besonders geschützten Arten und der betreffenden schützten Gebiete enthalten sind, und stellt sie allen Personen zur Verfügung, die sich im Gebiet des Antarktis-Vertrags aufhalten oder es zu betreten, beabsichtigten, damit sichergestellt ist, dass diese Personen die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen.

Diese Anlage lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs unberührt.

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Ausschusses.

Ommatophoca rossii, Ross-Robbe

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Die Vertragsparteien verpflichten sich zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

____________________

3 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

4 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

Alle aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags zu entfernenden oder anderweitig zu beseitigenden Abfälle werden so zwischengelagert, dass ihre Ausbreitung in die Umwelt verhindert wird.

Polychlorbiphenyl (PCB), nicht keimfreie Erde, Kügelchen oder Späne aus Polystyrol oder ähnliche Verpackungsformen sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (außer solchen, die für wissenschaftliche, medizinische oder hygienische Zwecke, benötigt werden) dürfen nicht auf das Land, die Eisbänke3) oder in das Wasser des Gebiets des Antarktis-Vertrags eingebracht werden.

Jede Vertragspartei

Diese Anlage bedarf einer regelmäßigen Überprüfung, durch die sie auf den neuesten Stand gebracht wird, damit Verbesserungen im Bereich der Technik und Verfahren der Abfallbeseitigung berücksichtigt werden und somit der größtmöglichste Schutz der antarktischen Umwelt gewährleistet ist.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 3

UMWELTSCHUTZGRUNDSÄTZE

1.

Der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschließlich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, stellen entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung aller Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags dar.

2.

Zu diesem Zweck

(a)

werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme begrenzt werden;

(b)

werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass folgendes vermieden wird

(i)

nachteilige Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse;

(ii)

erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität;

(iii)

erhebliche Veränderungen der atmosphärischen, terrestrischen (einschließlich der aquatischen), glazialen oder maritimen Umwelt;

(iv)

schädliche Veränderungen in der Verteilung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier oder Pflanzenarten oder deren Populationen;

(v)

zusätzliche Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen oder

(vi)

die Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter;

(c)

werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf der Grundlage von Informationen geplant und durchgeführt, die ausreichen, um vorherige Prüfungen und sachkundige Beurteilungen ihrer möglichen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme und den Wert der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung zuzulassen; diese Beurteilungen berücksichtigen in vollem Umfang

(i)

das Ausmaß der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Dauer und ihrer Intensität;

(ii)

die kumulativen Auswirkungen der Tätigkeit sowohl allein als auch in Verbindung mit anderen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags;

(iii)

eine etwaige schädliche Wirkung der Tätigkeit auf eine andere Tätigkeit im Gebiet des Antarktis- Vertrags;

(iv)

die Verfügbarkeit von Technologien und Verfahren, die gewährleisten, dass die Unternehmungen die Umwelt nicht gefährden;

(v)

das Vorhandensein der Mittel zur Überwachung der Schlüsselparameter für die Umwelt und Bestandteile des Ökosystems, um nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erkennen und frühzeitig vor ihnen zu warnen sowie aufgrund der Überwachungsergebnisse oder erweiterter Kenntnisse über die antarktische Umwelt und die abhängigen und verbundenen Ökosysteme die Betriebsverfahren soweit erforderlich zu ändern, und

(vi)

das Vorhandensein der Mittel zur umgehenden und wirksamen Reaktion auf Unfälle, insbesondere, wenn diese sich auf die Umwelt auswirken können;

(d)

findet eine regelmäßige und wirksame Überwachung statt, um eine Prüfung der Auswirkungen laufender Tätigkeiten einschließlich der Bestätigung vorausgesagter Auswirkungen zu ermöglichen;

(e)

findet eine regelmäßige und wirksame Überwachung statt, um die frühzeitige Entdeckung möglicher unvorhergesehener Wirkungen zu erleichtern, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags durchgeführte Tätigkeiten auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme haben.

3.

Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags werden so geplant, dass der wissenschaftlichen Forschung Vorrang eingeräumt und der Wert der Antarktis als Gebiet für die Durchführung solcher Forschung, einschließlich der für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlichen Forschung, erhalten bleibt.

4.

Im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführte Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

(a)

werden in einer Weise durchgeführt, die mit den Grundsätzen in diesem Artikel vereinbar ist;

(b)

werden geändert, unterbrochen oder eingestellt, wenn sie zu Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme führen oder zu führen drohen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind.

Schlagworte

Klimaverhältnis, Luftqualität

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237821

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Im Sinne dieser Anlage

Diese Anlage gilt in Bezug auf jede Vertragspartei für Schiffe, die berichtigt sind, ihre Flagge zu führen, und für jedes andere Schiff, das für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführt oder unterstützt, solange es im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt ist.

Das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe ins Meer in Mengen oder Konzentrationen, die für die Meeresumwelt schädlich sind, ist verboten.

________________________

5 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

Bei der Durchführung dieser Anlage wird der Notwendigkeit gebührend Rechnung getragen, schädliche Wirkungen auf die abhängigen und verbundenen Ökosysteme außerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags zu vermeiden.

Jede Vertragspartei berücksichtigt die Ziele dieser Anlage bei Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung der Schiffe, die Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen.

Die Vertragsparteien überprüfen laufend diese Anlage und sonstige Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung der antarktischen Meeresumwelt einschließlich etwaiger im Rahmen von MARPOL 73/78 beschlossener Änderungen und neuer Regeln in der Absicht, die Ziele dieser Anlage zu erreichen.

Für diejenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, lässt diese Anlage die besonderen Rechte und Pflichten aufgrund jenes Übereinkommens unberührt.

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 4

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

1.

Dieses Protokoll stellt einen Zusatz zum Antarktis-Vertrag, keine Änderung oder Ergänzung dar.

2.

Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten seiner Vertragsparteien aufgrund der anderen geltenden internationalen Übereinkünfte im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237822

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Im Sinne dieser Anlage

Im Sinne dieser Anlage kann jedes Gebiet einschließlich jedes Meeresgebiets, als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden. Tätigkeiten in diesen Gebieten werden im Einklang mit den nach dieser Anlage angenommenen Verwaltungsplänen verboten, eingeschränkt oder verwaltet.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Die das Verfahren einleitende Streitpartei notifiziert dies schriftlich der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien und dem Sekretär. Die Notifikation enthält das Klagebegehren und die Gründe, auf die sich dieses stützt. Die Notifikation wird vom Sekretär allen Vertragsparteien übermittelt.

Jede Vertragspartei, die eine rechtliches Interesse allgemeiner oder besonderer Art behauptet, das durch den Spruch des Schiedsgerichts erheblich beeinträchtigt werden könnte, kann dem Verfahren beitreten, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen und Auskünfte erteilen und ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann jede andere Streitpartei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen.

Alle Entscheidungen des Schiedsgerichts, einschließlich derjenigen in den Artikeln 5, 6 und 11, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 6

ZUSAMMENARBEIT

1.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags zusammen. Zu diesem Zweck wird sich jede Vertragspartei bemühen,

(a)

Programme der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem, technischem und erzieherischem Wert betreffend den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern;

(b)

anderen Vertragsparteien bei der Vorbereitung von Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessene Unterstützung zu leisten;

(c)

anderen Vertragsparteien auf Ersuchen zweckdienliche Informationen über mögliche Umweltgefährdungen zur Verfügung zu stellen und ihnen Hilfe zu leisten, um die Wirkungen von Unfällen, welche die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme schädigen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;

(d)

andere Vertragsparteien in Bezug auf die Wahl der Orte für geplante Stationen und andere Einrichtungen zu konsultieren, damit die durch deren übermäßige Konzentration an einem Ort verursachten kumulativen Auswirkungen vermieden werden;

(e)

gegebenenfalls gemeinsame Expeditionen zu unternehmen und Stationen und sonstige Einrichtungen gemeinsam zu nutzen;

(f)

alle Maßnahmen durchzuführen, die auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag vereinbart werden.

2.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen Vertragsparteien soweit wie möglich Informationen zukommen zu lassen, die diesen bei der Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags nützen können, damit die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geschützt werden.

3.

Die Vertragsparteien arbeiten mit denjenigen Vertragsparteien zusammen, die in den an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Gebieten Hoheitsgewalt ausüben können, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt jener Gebiete verursachen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237824

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 8

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

1.

Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten

(a)

weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung,

(b)

eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung oder

(c)

eine mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen.

2.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren im Verlauf der Vorbereitung von Beschlüssen angewandt werden, die alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags betreffen, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

3.

Die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren finden auf jede Veränderung einer Tätigkeit Anwendung, gleichviel ob sich die Veränderung aus einer Steigerung oder Verringerung der Intensität einer laufenden Tätigkeit, aus der Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, der Außendienststellung einer Einrichtung oder auf sonstige Weise ergibt.

4.

Werden Tätigkeiten von mehreren Vertragsparteien gemeinsam geplant, so benennen die beteiligten Vertragspartner eine aus ihrer Mitte zur Koordinierung der Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237826

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 9

ANLAGEN

1.

Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.

2.

Zusätzlich zu den Anlagen I bis IV können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.

3.

Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.

4.

Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.

5.

Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18 bis 20.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237827

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 10

KONSULTATIVTAGUNGEN ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

1.

Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung derbesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge

(a)

in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen und

(b)

Maßnahmen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschließen.

2.

Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237828

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 11

AUSSCHUSS FÜR UMWELTSCHUTZ

1.

Hiermit wird der Ausschuss für Umweltschutz gebildet.

2.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Ausschuss anzugehören und einen Vertreter zu benennen, den Fachleute und Berater begleichen können.

3.

Beobachterstatus im Ausschuss steht jeder Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, offen.

4.

Der Ausschuss lädt den Präsidenten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung und den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein, als Beobachter an seinen Tagungen teilzunehmen. Der Ausschuss kann auch mit Genehmigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik, die zu seiner Arbeit beitragen können, einladen, als Beobachter an seinen Tagungen teilnehmen.

5.

Der Ausschuss legt der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag einen Bericht über jede seiner Tagungen vor. Der Bericht befasst sich mit allen auf der Tagung erörterten Angelegenheiten und gibt die geäußerten Ansichten wieder. Er wird an die Vertragsparteien und die auf der Tagung anwesenden Beobachter verteilt und danach öffentlich zugänglich gemacht.

6.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237829

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 12

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

1.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über

(a)

die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;

(b)

die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;

(c)

die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;

(d)

die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;

(e)

Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;

(f)

Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;

(g)

die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;

(h)

Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;

(i)

Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;

(j)

den Zustand der antarktischen Umwelt;

(k)

die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.

2.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237830

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Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 13

EINHALTUNG DIESES PROTOKOLLS

1.

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften und der Durchführung von Verwaltungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten.

2.

Jede Vertragspartei unternimmt geeignete Anstrengungen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, um zu verhindern, dass eine Tätigkeit entgegen diesem Protokoll aufgenommen wird.

3.

Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragsparteien die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen.

4.

Jede Vertragspartei macht alle anderen Vertragsparteien auf jede Tätigkeit aufmerksam, die nach ihrer Auffassung die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls berührt.

5.

Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag machen jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, auf jede Tätigkeit dieses Staates, seiner Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen, Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Verkehrsmittel aufmerksam, welche die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Protokolls berührt.

Schlagworte

Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237831

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 14

INSPEKTIONEN

1.

Um den Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern und die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten, veranlassen die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einzeln oder gemeinsam, dass nach Artikel VII des Antarktis-Vertrags von Beobachtern Inspektionen durchgeführt werden.

2.

Beobachter sind

(a)

von einer Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags benannte Beobachter, die Staatsangehörige dieser Konsultativpartei sein müssen, und

(b)

auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag benannte Beobachter, die Inspektionen nach den von einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag festgelegten Verfahren durchzuführen haben.

3.

Die Vertragsparteien arbeiten in vollem Umfang mit den die Inspektionen durchzuführenden Beobachtern zusammen und stellen sicher, dass diese während der Inspektionen zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Absatz 3 des Antarktis-Vertrags zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen darüber geführten Aufzeichnungen, die aufgrund dieses Protokolls verlangt werden, Zugang erhalten.

4.

Die Inspektionsberichte werden den Vertragsparteien zugesandt, über deren Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in den Berichten geschrieben wird. Nachdem diesen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die Berichte und die Stellungnahmen dazu an alle Vertragsparteien und den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und danach öffentlich zugänglich gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237832

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 15

GEGENMAßNAHMEN IM NOTFALL

1.

Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden,

(a)

umgehende und wirksame Gegenmaßnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;

(b)

Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.

2.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

(a)

bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten und

(b)

Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.

3.

Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237833

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschließende Anlagen aufgenommen.

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 17

JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN

1.

Jede Vertragspartei erstattet jährlich Bericht über die Schritte, die sie zur Durchführung dieses Protokolls unternommen hat. Die Berichte umfassen Notifikationen nach Artikel 13 Absatz 3, Einsatzpläne nach Artikel 15 und sonstige aufgrund des Protokolls verlangte Notifikationen und Informationen, für die es keine andere Bestimmung über Verteilung und Austausch gibt.

2.

Berichte nach Absatz 1 werden an alle Vertragsparteien und an den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und öffentlich zugänglich gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237835

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 19

WAHL DES VERFAHRENS ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1.

Jede Vertragspartei kann, wenn sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, oder beide Mittel wählen

(a)

den Internationalen Gerichtshof,

(b)

das Schiedsgericht.

2.

Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Anwendung des Artikels 18 und des Artikels 20 Absatz 2.

3.

Hat eine Vertragspartei keine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben oder ist für sie eine Erklärung nicht mehr in Kraft, so wird angenommen, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt hat.

4.

Haben die Streitparteien dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt, so kann die Streitigkeit nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

5.

Haben die Streitparteien nicht dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt oder haben beide Parteien beide Mittel anerkannt, so kann die Streitigkeit nur dem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

6.

Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt bis zum Ablauf einer darin vorgesehenen Geltungsdauer oder noch drei Monate nach Hinterlegung einer schriftlichen Mitteilung des Widerrufs beim Verwahrer in Kraft.

7.

Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Außerkrafttreten einer Erklärung berührt nicht vor dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht anhängige Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

8.

Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien Abschriften davon.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237852

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 20

VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1.

Haben sich die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, innerhalb von 12 Monaten nach Stellung des Antrags auf Konsultation gemäß Artikel 18 nicht auf ein Mittel zu ihrer Beilegung geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien dem in Artikel 19 Absätze 4 und 5 festgelegten Verfahren zur Beilegung unterworfen.

2.

Das Schiedsgericht ist nicht zuständig, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder dazu Stellung zu nehmen. Außerdem ist dieses Protokoll nicht so auszulegen, als übertrage es dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien errichteten Gericht Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder sonst dazu Stellung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237837

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Dieses Protokoll liegt am 4. Oktober 1991 in Madrid und danach bis zum 3. Oktober 1992 in Washington für jeden Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 22

RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG ODER BEITRITT

1.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

2.

Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.

3.

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

4.

Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237839

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 23

INKRAFTTRETEN

1.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch alle Staaten in Kraft, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.

2.

Für jede Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237840

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 25

ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG

1.

Unbeschadet des Artikels 9 kann dieses Protokoll jederzeit nach den in Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a und b des Antarktis-Vertrags vorgesehenen Verfahren geändert oder ergänzt werden.

2.

Eine Konferenz wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Protokolls zu überprüfen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls eine der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine Mitteilung an den Verwahrer darum ersucht.

3.

Eine Änderung oder Ergänzung, die auf einer nach Absatz 2 einberufenen Überprüfungskonferenz vorgeschlagen wurde, wird mit der Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, welche drei Viertel der Staaten umfasst, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.

4.

Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung oder Ergänzung tritt nach der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt durch drei Viertel der Konsultativparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch alle Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien sind.

5. (a)

In Bezug auf Artikel 7 bleibt das darin enthaltene Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis bestehen, sofern nicht eine verbindliche rechtliche Regelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis in Kraft ist, die ein vereinbartes Mittel zur Entscheidung der Frage umfasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Tätigkeit vertretbar wäre. Diese Regelung schützt in vollem Umfang die Interessen aller in Artikel IV des Antarktis-Vertrags bezeichneten Staaten und wendet dessen Grundsätze an. Wird auf einer Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 eine Änderung oder Ergänzung des Artikels 7 vorgeschlagen, so muss diese eine solche verbindliche rechtliche Regelung enthalten.

(b)

Ist eine solche Änderung oder Ergänzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, nicht in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit danach dem Verwahrer ihren Rücktritt von diesem Protokoll notifizieren; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation beim Verwalter wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237842

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags

Bundesrecht Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

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Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Text

ARTIKEL 27

VERBINDLICHER WORTLAUT UND REGISTRIERUNG BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

1.

Dieses Protokoll, das in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.

2.

Der Verwahrer lässt dieses Protokoll nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237844

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