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Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

[CELEX-Nr.: 32022L0431]

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

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1.2. WARNZEICHEN

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

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Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

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Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

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Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

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Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) sowie für Baustellen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.

(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr – Alarm

Halt, Stillstand,Not-AusschalteeinrichtungEvakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, VorsichtÜberprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

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Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 2. (1) Die Kennzeichnung nach § 227 Abs. 2 LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen

(5) Wenn nach § 227 Abs. 2 LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Bedeutung

Erklärung

Bild

Achtung

Beginn der Einweisung

Arm gestreckt hochhalten

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Halt

Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten.

Im Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden.

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Halt – Gefahr

Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.

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Langsam

Unterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist.

Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.

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Abstandszeichen

Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt.

Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen „Halt“ zu geben.

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Bewegung in Richtung

Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin und her bewegen.

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Heben

Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.

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Senken

Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.

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Ausladung verkleinern

Mit beiden erhobenen Armen kreisen.

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Ausladung vergrößern

Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.

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Öffnen

Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten.

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Schließen

Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten.

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Herkommen

Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.

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Entfernen

Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.

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Abfahren

Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.

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Ende der Einweisung

Unterarme in Brusthöhe kreuzen.

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Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 3. (1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 227 Abs. 3 LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen

(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird

(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 227 Abs. 2 LAG muss erfolgen mit

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 4. (1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 5. (1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 6. (1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 7. (1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 8. (1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 9. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 197 LAG unterweisen.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt samt Anhängen und Anlagen am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben

(3) In § 2 Abs. 1 Z 1 und in § 3 Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

(4) Die Änderung in der Anlage 1 (Schilder) tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.

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