Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG
Gesetzestext (5 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 362/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.10.2021
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG
StF: BGBl. II Nr. 362/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30b Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021
Gesetzesnummer
20011635
Dokumentnummer
NOR40237413
Am ......... wurde in Österreich mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......... ein Delikt der Nichtentrichtung der Maut für die Benützung einer Bundesstraße im Sinne des Artikel 2 Nummer 22 und des Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 begangen.
Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs (Zulassungsbesitzer) zum Zeitpunkt der Begehung des Deliktes registriert.
Die Geldstrafe für dieses Delikt beträgt € 300 und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen (SEPA-Überweisung).
Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird kein Strafverfahren eingeleitet. Das Delikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden.
Bis zur Einleitung eines Strafverfahrens können zum gegenständlichen Delikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.
1. Strafbetrag
€ 300,00
2. IBAN (SEPA)
…
3. BIC
…
4. Zahlungsreferenz
…
5. Zahlungsfrist
innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens (Gutschrift des Strafbetrages auf dem angegebenen Behördenkonto)
Gegen dieses Informationsschreiben ist kein Rechtsmittel zulässig.
Um von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen zu können, hat der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Zahlungsreferenz zu enthalten und muss der Strafbetrag (oder ein höherer Betrag) dem Behördenkonto fristgerecht gutgeschrieben werden.
Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) – oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter [Internet-Adresse (URL) des Web-Formulars] – bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).
Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) mit bis zu € 5.000,00 bestraft wird.
Gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.
Hinweise
elektronisch gefertigt
(falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)
Absender
Name: …
Geburtsdatum: …
Adresse: …
An
Bezeichnung der Behörde: …
Adresse: …
Geschäftszahl: …
Als Halter des Fahrzeuges (Zulassungsbesitzer) mit dem Kennzeichen ……… gebe ich bekannt, dass folgende Person das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Deliktes (Datum, Uhrzeit) gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers)
☐Herr ☐Frau
Familienname: …
Vorname: …
geboren am: …
wohnhaft in (genaue Anschrift)
Straße: …
Hausnummer: …
Türnummer: …
Postleitzahl: …
Ort: …
Staat: …
Sollte Ihnen die Person, die das Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat, nicht bekannt sein, so füllen Sie bitte den nachstehenden Punkt aus.
Als Halter des Fahrzeuges (Zulassungsbesitzer) mit dem Kennzeichen ……… gebe ich bekannt, dass folgende Person den Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Deliktes (Datum, Uhrzeit) benennen kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person)
☐ Herr ☐ Frau
Familienname: …
Vorname: …
geboren am: …
wohnhaft in (genaue Anschrift)
Straße: …
Hausnummer: …
Türnummer: …
Postleitzahl
Ort: …
Staat: …
……………………………………………………………………………………………………………….
Ort, Datum, Unterschrift des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers)
Hinweise
§ 1. Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sind Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG nach dem Muster der Anlage zu gestalten.
§ 2. Für das in § 1 festgesetzte Formular gilt
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Oktober 2021 in Kraft.