Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.08.2021
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolden und Staffieren (Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 339/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011628
Dokumentnummer
NOR40237054
§ 1. (1) Der Lehrberuf Vergolden und Staffieren ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Vergolder und Staffierer bzw. Vergolderin und Staffiererin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
§ 2. Das österreichische Handwerk „Vergolden und Staffieren“ mit all seinen Techniken und seinem tradierten Wissen wurde von der österreichischen UNESCO-Kommission 2017 in die Liste des immateriellen Kulturerbes aufgenommen. Es ist somit geschützt und wird von der österreichischen UNESCO-Kommission betreut.
§ 3. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Vergolden und Staffieren über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
§ 4. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die Fachkraft für Vergolden und Staffieren kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Die Fachkraft kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Die Fachkraft kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die Fachkraft kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die Fachkraft kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die Fachkraft kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Die Fachkraft kann
1.8 Kundenorientiertes Agieren
(Unter Kunden und Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Die Fachkraft kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die Fachkraft kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die Fachkraft kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die Fachkraft kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die Fachkraft kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die Fachkraft kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die Fachkraft kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Die Fachkraft kann
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Die Fachkraft kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Die Fachkraft kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Rekonstruieren, Reparieren, Gestalten und Adaptieren
4.1 Grundlagen des Vergolder- und Staffierer-Handwerks
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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4.2 Zeichnen und Entwerfen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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4.3 Rahmenherstellung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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2
3
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4.4 Bearbeiten und Vorbereiten von Trägermaterialien und Untergründen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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3
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4.5 Vergolden, Metallisieren und Gestalten von Oberflächen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4.6 Bemalen und Fassen von nicht vergoldeten Flächen (Staffieren)
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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4.7 Endfertigung von gestalteten Oberflächen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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4.8 Pflege und Sicherung von Objekten
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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4.9 Transport und Lagerung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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5. Kompetenzbereich: Restaurieren und Konservieren
5.1 Grundlagen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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5.2 Objektidentifikation, Befundung und Analyse
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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5.3 Konservieren und Restaurieren
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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3
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6. Kompetenzbereich: Kommunikation und Dokumentation
6.1 Kommunikation und Beratung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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3
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6.2 Zusammenarbeit und Abstimmung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
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6.3 Arbeitsplatzgestaltung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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6.4 Dokumentation
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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6.5 Angebote und Ausschreibungen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
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(6) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 6. (1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
§ 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
§ 8. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Zeichnung eines Objektes oder architektonischen Elementes (zB eine Ergänzung) anzufertigen und eine Kartierung durchzuführen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 10. (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im praktischen Teil hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
Sie hat im Bereich
(3) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person kann die ihr bekannt gegebenen eigenen Materialien, Maschinen und Geräte verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
(4) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Werkstücke o- der Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.
(5) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine zielgruppengerechte Präsentation der durchgeführten Arbeiten und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen.
(6) Für die Bewertung des praktischen Teils sind folgende Kriterien maßgebend
(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend
(8) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 12 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
(9) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nicht möglich ist.
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 31/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 6 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Vergolder und Staffierer ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 14 der Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 177/2005, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vergolden und Staffieren gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.