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20011620 AT

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/Drogistin (Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 335/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236781

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/Drogistin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist bzw. Drogistin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Drogist/die Drogistin über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Der Drogist/Die Drogistin kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

1.7 Unternehmerisches Denken

Die Fachkraft kann

1.8 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

1.9 Kundenorientiertes Agieren(Unter Kunden und Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

1.10 Ausstattung des Arbeitsbereiches

Die Fachkraft kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Verkauf und Beratung

4.1 Grundlagen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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4.2 Verkauf von Arzneimitteln und Chemikalien

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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4.3 Verkauf von Waren im Bereich Gesundheit, Ernährung und Kosmetik

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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3

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4.4 Kundenanfragen und Bestellungsabwicklung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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4.5 Umgang mit schwierigen Kundensituationen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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4.6 Kassa- und Zahlungsverkehr

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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5. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

5.1 Grundlagen des betrieblichen Marketing und von E-Commerce

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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5.2 Grundlagen der Sortimentsgestaltung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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5.3 Warenpräsentation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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5.4 weitere Arbeiten im betrieblichen Marketing

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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5.5 E-Commerce

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

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6. Kompetenzbereich: Einkauf und Warenwirtschaft

6.1 Bedarfsermittlung und Bestellung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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6.2 Warenannahme und Rechnungskontrolle

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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6.3 Umgang mit mangelhaften Lieferungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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6.4 Lagerung und Warenwirtschaft

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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7. Kompetenzbereich: Administration

7.1 Kaufvertrags-Grundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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3

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7.2 Belegbearbeitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten. Aus jedem Bereich sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Arzneimittel und Chemikalien, Gesundheit, Ernährung und Kosmetik, Verkaufs- und Beratungsgespräch sowie Organisation der betrieblichen Leistung.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben unter Einbeziehung der branchen- und betriebsüblicher Produktbezeichnungen, Nomenklatur, Maß- und Mengeneinheiten sowie der Anwendung von Fachausdrücken zu umfassen.

(3) Die zur Prüfung antretende Person hat

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Die zur Prüfung antretende Person hat

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 70 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen eines simulierten Beratungs- bzw. Verkaufsgesprächs ist die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.

(3) Die zur Prüfung antretende Person hat

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(5) Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 40 Minuten dauern. Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Die Prüfung hat sich auf zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen

(3) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Die Prüfung soll für jede zur Prüfung antretenden Person 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist/Drogistin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Organisation der betrieblichen Leistung. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 11 und 12.

Bundesrecht Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird, BGBl. II Nr. 142/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011, antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist/in gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/Drogistin gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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