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20011617 AT

Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière (Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 334/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236631

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Chocolatier bzw. Chocolatière) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Chocolatier/die Chocolatière über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

Der Chocolatier/Die Chocolatière verkostet Rohstoffe und Endprodukte, schmeckt Inhaltsstoffe und Aromen heraus und unterstützt bei der geschmacklichen Verfeinerung und Vollendung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren.

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2)Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3)Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.

(4)Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5)Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Der Chocolatier/Die Chocolatière kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

1.8 Kundenorientiertes Agieren

Die Fachkraft kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

2.3 Hygiene

Die Fachkraft kann

2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Herstellung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren

4.1 Rezepte und Optimierungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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4.2 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

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4.3 Geräte und Maschinen

Die Fachkraft kann

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4.4 Rohstoffverarbeitung und Halbfabrikaterzeugung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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4.5 Verkostung und Vollendung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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4.6 Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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4.7 Dekoration und Ausfertigung

Die Fachkraft kann

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4.8 Konservierung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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5. Kompetenzbereich: Verpackung, Qualitätssicherung und Warenpräsentation

5.1 Verpackung und Produktkennzeichnung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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5.2 Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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5.3 Warenpräsentation und Kundenberatung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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6. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft

6.1 Beschaffungsprozess

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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6.2 Bedarfsermittlung und Bestellung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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6.3 Warenannahme und Qualitätskontrolle

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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6.4 Lagerwirtschaft

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3)Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4)Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.

(2)Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2)Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3)Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2)Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3)Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfarbeit besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2)Im praktischen Teil hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten

Er/Sie hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen

(3)Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen

Er/Sie hat

(4)Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine Präsentation der hergestellten Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen.

(5)Für die Bewertung des praktischen Teils sind folgende Kriterien maßgebend

(6)Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend

(7)Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(8)Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(9)Die zur Prüfung antretende Person kann die ihm/ihr bekannt gegebenen eigenen Materialien, Maschinen und Geräte verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission sie von der Verwendung ausschließen.

(10) Die zur Prüfung antretende Person hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2)Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3)Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4)Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2)Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. August 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher erlassen wird, BGBl. Nr. 460/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5)Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher, BGBl. Nr. 460/1976, antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Chocolatier/ Chocolatière gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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