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20011613 AT

Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 333/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik (Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 333/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236600

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Betonfertigteiltechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft in der Betonfertigteiltechnik kann

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die Fachkraft kann

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und Kundenorientierung

Die Fachkraft kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Betonherstellung

4.1 Betonerzeugung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

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x

4.2 Betonprüfung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

5. Kompetenzbereich: Betonfertigteilherstellung

5.1 Arbeitsgrundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

5.2 Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

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x

x

5.3 Schalungsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

5.4 Herstellung betonierfertiger Schalungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

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5.5 Betoneinbau

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

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x

x

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x

x

x

5.6 Arbeiten an Produktionsanlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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x

6. Kompetenzbereich: Aufbereitung von Betonfertigteilen

6.1 Endkontrolle und Nachbearbeitung (Qualitätssicherung)

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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x

x

x

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x

x

x

x

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6.2 Lagerung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.5.7) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Technologie und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten

Er/sie hat

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten dauern (Richtzeit). Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 bis Z 4. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 4 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11.

Bundesrecht Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 192/2009, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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