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20011612 AT

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

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Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.07.2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS)

StF: BGBl. II Nr. 331/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

20011612

Dokumentnummer

NOR40236484

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

§ 1. Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

§ 2. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

§ 3. Aufgrund des § 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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